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Miet- und Pachtverhältnisse in der Rechnungslegung / 4.4.2 Berechnung angemessener Pachtzinsen

Laura Peters, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 83

Eines der schwierigsten Probleme der Betriebsaufspaltung ist die Ermittlung einer richtigen Pachthöhe. Zahlt die GmbH eine unangemessen hohe Pacht, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Pachtzins muss aus der Sicht des Verpächters vor allem 2 Elemente enthalten:

  • Eine Vergütung für die Abnutzung der überlassenen Gegenstände. Hierfür werden regelmäßig die steuerlichen linearen AfA-Sätze zugrunde gelegt. Ist eine Substanzerhaltungsverpflichtung vereinbart, wird der Wertverzicht jedoch nicht berücksichtigt.
  • Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Maßstab für die Angemessenheit sind die Zinssätze für risikofreie Kapitalanlagen, zuzüglich eines individuellen Risikozuschlags. Bemessungsgrundlage ist der tatsächliche Wert der verpachteten Wirtschaftsgüter. Zulässig wäre es auch, eine Verzinsung für die Mitverpachtung des Geschäftswertes bei der Bemessung des Pachtzinses zu berücksichtigen. Hier wäre – ebenso wie für sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter – eine Umsatzpacht von 0,5 % bis 1,5 % anzusetzen.[1]
 

Rz. 84

Im Übrigen ist die Angemessenheit der Pachthöhe auch aus der Sicht des Pächters zu beurteilen.[2] Entscheidend ist, dass eine angemessene Kapitalverzinsung der Betriebs-GmbH verbleibt. Diese liegt vor, wenn der GmbH 10 % bis max. 15 % des festgelegten Stammkapitals als Rendite zusteht. Darüber hinaus muss noch die Chance einer Steigerung dieses Zinssatzes bestehen. Falls die Betriebs-GmbH lt. Pachtvertrag selbst zu investieren hat oder Kosten übernimmt, muss ihr eine entsprechend höhere Rendite zustehen.[3]

 

Rz. 85

 
Praxis-Tipp

Um zu einer möglichst unangreifbaren Pachthöhe zu gelangen, muss man die voraussichtlichen Gewinne von Besitz- und Betriebsunternehmen schätzen und ermitteln, ob die Renditen unter den oben ausgeführten Maßstäbe...

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