Die Vermietung einer Wohnung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass eine Vereinbarung über eine zeitweise entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung i. S. d. § 535 BGB getroffen worden ist. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung in der Weise zur Nutzung überlässt, dass die Nutzungsüberlassung Teil der vom Arbeitgeber geschuldeten Entlohnung ist.[1]

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