Der vom Erbbauberechtigten gezahlte Erbbauzins führt beim Grundstückseigentümer zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[1] Wird bei einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren statt laufender Erbbauzinsen im Voraus ein kapitalisierter Einmalbetrag gezahlt, ist dieser auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen.[2]
Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen Vergütung für die vorangegangene Nutzungsüberlassung.[3]
Beim Erbbauberechtigten ist der gezahlte Erbbauzins im Falle der Vermietung des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig. Da der Erbbauberechtigte i. d. R. wirtschaftlicher Eigentümer des auf dem Erbbaugrundstück errichteten Gebäudes ist[4], ist er auch zur Vornahme der Gebäude-AfA berechtigt.
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