Lässt der Unternehmer selbstständige Wirtschaftsgüter in seine gemieteten Räume einbauen, kommt es darauf an, ob diese besonderen betrieblichen Zwecken dienen. D. h., es muss ein betrieblicher Funktionszusammenhang bestehen, der von der üblichen Gebäudenutzung abweicht. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei den Einbauten um
- Betriebsvorrichtungen (z. B. Lastenaufzug, Fotovoltaikanlagen),
- Scheinbestandteile (z. B. Rolltreppe),
- Ladeneinbauten (z. B. Theke einer Gaststätte),
- Schaufensteranlagen oder
- Gebäudeteile, die in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen, handelt.
Es kommt auf die besondere Nutzungsmöglichkeit für den betrieblichen Zweck an. Dennoch können Ein- und Umbauten unterschiedlich zu behandeln sein. Anhand der nachfolgenden Ausführungen ist zu entscheiden, ob die Ein- und Umbauten im Anlageverzeichnis auszuweisen sind und wie sie abgeschrieben werden.
6.3.1 Betriebsvorrichtungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben
Betriebsvorrichtungen sind steuerlich als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einzustufen, auch wenn sie zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören somit
- Fotovoltaikanlagen,
- Arbeitsbühnen,
- Bedienungsbühnen,
- Beschickungsbühnen und
- Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind.
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören auch
- Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden,
- Autoaufzüge in Parkhäusern,
- Anlagen für den Transport von Rohstoffen oder Gegenständen der Fertigung, z. B. Förderbänder,
- Kühleinrichtungen,
- Absaugvorrichtungen, Entstaubungsanlagen und dergleichen,
- Stahltüren,
- Stahlkammern und
- Stahlfächer von Tresoranlagen usw.
Betriebsvorrichtungen: Autowerkstatt baut Arbeitsbühne ein
Herr Krause betreibt eine Autowerkstatt in einer gemieteten Halle. Im Januar 01 lässt er eine Arbeitsbühne einbauen, um die Fahrzeuge besser reparieren zu können. Für die Hebebühne zahlt er insgesamt 10.710 EUR (einschließlich 1.710 EUR Umsatzsteuer). Nach der amtlichen Abschreibungstabelle hat die Arbeitsbühne eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, was einer Jahresabschreibung von (9.000 EUR : 15 =) 600 EUR entspricht. Herr Krause bucht den Anschaffungsvorgang wie folgt:
Buchungsvorschlag: Anschaffungsvorgang
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0280/0470 |
Betriebsvorrichtungen |
9.000 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1.710 |
1200/1800 |
Bank |
10.710 |
Buchungsvorschlag: Abschreibung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4830/6220 |
Abschreibungen auf Sachanlagen |
600 |
0280/0470 |
Betriebsvorrichtungen |
600 |
Für Betriebsvorrichtungen können Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung beansprucht werden
Da Betriebsvorrichtungen bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind, kann für sie – wenn die Voraussetzungen vorliegen – vorweg ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht und/oder eine Sonderabschreibung von 20 % geltend gemacht werden.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Herr Schwarz (Unternehmer im Holzbau) möchte eine Fräsmaschine für sein Unternehmen anschaffen, um die Fräsarbeiten zu automatisieren und dafür seine Mitarbeiter anderweitig einsetzen zu können. Die Fräsmaschine ist für seinen Betrieb unerlässlich, weil er die nach dem Zufräsen fertigen Holzteile an Bauunternehmer aber auch Privatkunden für deren Hausbau verkauft.
Das Unternehmen des Herrn Schwarz erfüllt die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG. Für die Lieferung und den Aufbau der Fräsmaschine liegt Herrn Schwarz bereits ein Angebot über 30.000 EUR (netto) vor.
Der Steuerberater Schlau von Herrn Schwarz bildet für die Anschaffung der Betriebsvorrichtung einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 %, mithin 15.000 EUR. Der Investitionsabzugsbetrag wird gewinnmindernd eingebucht.
Buchungsvorschlag: Bildung Investitionsabzugsbetrag
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9970/9970 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell |
15.000 |
9971/9971 |
Investitionsabzugs-betrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
15.000 |
Sollte die Fräsmaschine nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet worden sein, ist der Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.
6.3.2 Scheinbestandteile sind eigenständige Wirtschaftsgüter
Scheinbestandteile sind Teile oder Anlagen, die der Mieter vorübergehend in ein Gebäude einfügt. Hierbei handelt es sich um selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, die ebenso wie Betriebsvorrichtungen gesondert abgeschrieben werden.
Scheinbestandteile sind nicht nur steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut zu erfassen, sondern auch zivilrechtlich. Das bedeutet, dass bereits beim Einbau des Bestandteils feststeht bzw. damit gerechnet werden kann, dass er
- später wieder entfernt wird und
- bei seinem späteren Ausbau nicht verbraucht ist (also noch einen beachtlichen Wert h...