§ 64 Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten
(1) Die beitretende oder austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. |
Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit werden im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts bei der jeweiligen Unternehmensgruppe nur insoweit berücksichtigt, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt wurden. |
2. |
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Buchwerte ihrer Vermögenswerte und Schulden bestimmt. |
3. |
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit nur die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten berücksichtigt. |
4. |
Bei der Berechnung der Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte (§ 60) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit erfolgt für das Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine zeitanteilige Anpassung entsprechend dem Zeitraum, in dem die Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe angehörte. |
5. |
Mit Ausnahme des latenten Steueranspruchs aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts (§ 51) werden die aktiven und passiven latenten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe in der gleichen Weise und im gleichen Umfang berücksichtigt als ob die erwerbende Unternehmensgruppe diese Geschäftseinheit bereits zum Zeitpunkt des Entstehens dieser aktiven und passiven latenten Steuern beherrschte. |
6. |
Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind von der veräußernden Unternehmensgruppe für Zwecke des § 50 Absatz 4 als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe für Zwecke des § 50 Absatz 4 als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 2 ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu behandeln. |
7. |
Ist die beitretende oder austretende Geschäftseinheit eine Muttergesellschaft und im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts mindestens zu zwei Unternehmensgruppen zugehörig, wendet sie die Bestimmungen der Primärergänzungssteuerregelung gesondert auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Steuererhöhungsbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an, die für jede dieser Unternehmensgruppen identifiziert wurden. |
(3) 1Für Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine beitretende Geschäftseinheit eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit in einem Geschäftsjahr einer Unternehmensgruppe angehört. 2Dies gilt sinngemäß, wenn die Geschäftseinheit selbst zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe wird. 3Eine austretende Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit nicht mehr einer Unternehmensgruppe angehört.
§ 65 Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten
Die Veräußerung oder der Erwerb einer Kontrollbeteiligung an einer beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit belegen ist, oder im Fall einer steuertransparenten Einheit das Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die Vermögenswerte befinden, den Erwerb oder die Veräußerung dieser Kontrollbeteiligung in gleicher oder ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen den steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer belegt.
§ 66 Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden
(1) 1Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt (übertragende Geschäftseinheit), bezieht die Gewinne oder Verluste der Übertragung in die Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts ein. 2Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Schulden erwirbt (übernehmende Geschäftseinheit), übernimmt bei der Berechnung ihres Mindeststeu...