(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben wird. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den eine separate Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist, gesondert zu stellen. 3Der Antrag nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn:
1. |
nach dem Recht des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheiten für Zwecke der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen oder die anerkannte nationale Ergänzungssteuer von diesen Einheiten nicht unmittelbar erhoben wird; letztgenanntes gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht, |
2. |
in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegene Investmenteinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen, |
3. |
für die Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine mit § 83 vergleichbare Steuerbefreiung für die anerkannte nationale Ergänzungssteuer besteht, |
4. |
die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft nicht unmittelbar von diesen erhoben wird; dies gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht, oder |
5. |
für die Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer ganz oder teilweise nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre. |
4Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach Satz 3 gilt im Fall der
1. |
Nummer 1 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet, wenn eine nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheit oberste Muttergesellschaft oder eine transparente Einheit ist, die einer Primärergänzungssteuerregelung unterliegt; andernfalls betrifft der Ausschluss nur die jeweiligen transparenten Einheiten, |
2. |
Nummer 2 für die jeweiligen Investmenteinheiten, |
3. |
Nummer 3 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet, |
4. |
Nummer 4 für die jeweiligen Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft und |
5. |
Nummer 5 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet. |
(2) 1Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard erhoben, wenn die Ergänzungssteuer auf der Grundlage einer mit § 15 vergleichbaren ausländischen Regelung ermittelt wird. 2Abweichend von § 15 ist dabei die Verwendung eines lokalen Rechnungslegungsstandards nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2. |
Die in Nummer 1 genannten Abschlüsse
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(3) 1Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard erhoben, wenn die nationale Ergänzungssteuer entsprechend dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den §§ 92 und 93 erhoben wird. 2Abweichend von Satz 1 ist der Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard auch erfüllt, wenn die anerkannte nationale Ergänzungssteuer:
1. |
keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als die §§ 58 und 62 vorsieht, |
2. |
keine oder eine geringere Wesentlich... |
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