Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
- keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
- nicht freiwillig eine gesetzliche oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
- keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
- eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 AO nicht in Betracht kommt. Falls die eigenhändige Unterschrift gesetzlich angeordnet ist, ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.
Entsprechend hat der BFH entschieden, dass der Faxausdruck einer Unterschrift keine eigenhändige Unterschrift darstellt (im Streitfall ging es um den rechtzeitigen Eingang eines Investitionszulagenantrags, der eigenhändig unterschrieben werden musste). Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller sich zwar längere Zeit im europäischen Ausland aufhält, aber postalisch ohne Schwierigkeiten erreichbar ist. Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, kann dessen Einkommensteuererklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Die Regularien zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen ergeben sich aus den §§ 87a – 87d AO. Die sich aus § 18 Abs. 1 UStG ergebende und seit dem 1.1.2005 bestehende Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer–Voranmeldungen ist verfassungsgemäß. Ab VZ 2011 besteht bei Erzielung von Gewinneinkünften die Verpflichtung zur authentifizierten Erklärungsabgabe für die Veranlagungssteuern (so z. B. § 25 Abs. 4 EStG für die Einkommensteuer).
Daten von mitteilungspflichtigen Stellen
Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten zu übermittelnde Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt werden (siehe nachfolgend unter 7.3), als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. In derartigen Fällen ist der Steuerbescheid nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
Steuererklärungen können bei der zuständigen Finanzbehörde auch zur Niederschrift erklärt werden, wenn weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann.