Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Erklärungsabgabefristen ab 2020 mehrfach verlängert, zuletzt mit dem Vierten Corona–Steuerhilfegesetz.[1] Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Die Finanzverwaltung hat diese Regelungen umfangreich erläutert.[2] Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die verlängerten Steuererklärungsfristen 2020 bis 2024 für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige, jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO.
Besteuerungszeitraum | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
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Nicht beratene Steuerpflichtige | 1.11.2021 / 2.11.2021 | 31.10.2022 / 1.11.2022 | 2.10.2023 | 2.9.2024 | 31.7.2025 |
Nicht beratene Land- und Forstwirte | 2.5.2022 | 2.5.2023 | 2.4.2024 | 28.2.2025 | 2.2.2026 |
Beratene Land- und Forstwirte | 31.1.2023 | 31.1.2024 | 31.12.2024 | 31.10.2025 / 3.11.2025 | 30.9.2026 |
Beratene Steuerpflichtige | 31.8.2022 | 31.8.2023 | 31.7.2024 | 2.6.2025 | 30.4.2026 |
Ab Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen des § 149 AO:
Besteuerungszeitraum 2025 | |
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Nicht beratene Steuerpflichtige | Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums / Besteuerungszeitpunkts. |
Nicht beratene Land- und Forstwirte | Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres |
Beratene Land- und Forstwirte | Bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres |
Beratene Steuerpflichtige | Bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres |
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