Unabhängig von den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sind auch Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Übermittlung von den Steuerpflichtigen betreffenden Daten an die Finanzverwaltung verpflichtet (z. B. der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohndaten, Versicherungsunternehmen hinsichtlich geleisteter Versicherungsbeiträge, Rentenversicherungsträger hinsichtlich ausgezahlter Rentenbezüge etc.). Der Gesetzgeber hat hierzu mit § 93c AO eine generell für Datenübermittlung durch Dritte geltende Vorschrift in die AO aufgenommen, die die Regularien der elektronischen Übermittlung im Einzelnen regelt.

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