BMF, Schreiben v. 14.10.1997, IV C 4 - S 7344 - 17/97, BStBl I 1997, 909

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 1998 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 1998
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und

    Anmeldung der Sondervorauszahlung 1998

  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 1998

(2) Im Vordruckmuster USt 1 A wurde der Abschnitt III („Sonstige Angaben und Unterschrift”) eingefügt. Dadurch wird deutlich gemacht, daß sich die Zeilen 71 bis 80 auf das gesamte Vordruckmuster beziehen.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern USt 1 A und USt 1 H gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 1998 abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „98” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, sind sie mit Rasterungen zu versehen.

In Fällen der Abweichung ist auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland anzugeben. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(7) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 9.1.1992, IV A 5 - S 0082 - 27/91, (BStBl 1992 I S. 82) und den später hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben und Vordruckmustern, die insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil entsprechend den amtlichen Vordruckmustern gestaltet worden sind.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

(Anlagen hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1 und 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 909

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