Eine weitere Sonderregelung ist vorgesehen, um Carbon Leakage[1], also ein Abwandern der Unternehmen in Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen, zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit nationaler Unternehmen zu sichern.

Deutliche Wettbewerbsnachteile sind insbesondere bei Betreibern von Industrieanlagen, die nicht unter den Europäischen Emissionshandel fallen (weniger als 20MW Leistung) sowie bei Unternehmen, die viele Brennstoffe aber im Vergleich dazu wenig Strom einsetzen, zu erwarten. Gleiches gilt für den Bereich Logistik – insbesondere im Güterfernverkehr und in Grenznähe.

Für diesen Fall wird es ebenfalls eine Kompensation für betroffene Unternehmen geben, die allerdings aktuell noch vornehmlich an die Unterstützung klimafreundlicher Investitionen geknüpft sein soll. Die Maßnahmen im Rahmen des BEHG sind vom Gesetzgeber bis dato noch nicht vollständig geklärt.

[1] § 11 Abs. 3 BEHG.

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