Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 10
Um den Forderungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entsprechen, müssen die Unternehmen die vorgeschriebenen Konzepte der CSRD einhalten:
Informationsqualität: Zu meldende Informationen müssen relevant, wahrheitsgetreu dargestellt, vergleichbar, überprüfbar und verständlich sein (ESRS 1.19f.). Was als üblich für die Lage- und Finanzberichterstattung anzusehen ist, ist gerade im Nachhaltigkeitskontext häufig nicht einfach zu erreichen, da es schlicht an geeigneten erprobten Abbildungssystemen dazu mangelt, die zügig aufgebaut werden müssen.
Doppelte Wesentlichkeit: Das Unternehmen muss die wesentlichen Informationen melden, die erforderlich sind, damit die Nutzer die Auswirkungen des Unternehmenshandelns auf Nachhaltigkeitsbelange seiner Umwelt (Inside-Out-Perspektive) und der Nachhaltigkeitsbelange auf die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens (Outside-In-Perspektive) verstehen (ESRS 1.21 ff.).
Sorgfaltspflichten (Nachhaltigkeits-Due-Diligence): Die Unternehmen müssen die tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen (grundsätzlich Menschenrechtsverletzungen) im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen durch ihre eigenen Aktivitäten und ihre Geschäftsbeziehungen identifizieren, bewerten, verhindern, mindern und beheben (ESRS 1.58 ff.).
Berichtsgrenzen inkl. Wertschöpfungskette: Wesentliche tatsächliche oder potenzielle (nachteilige) Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, sind zu berücksichtigen (ESRS 1.62 ff.).
Zeithorizont: Nachhaltigkeitsbelange sind über einen angemessenen kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont zu betrachten, der rückblickende und zukunftsgerichtete Informationen enthält (ESRS 1.73 ff.).
Rz. 11
Die qualitativen Anforderungen an die Nachhaltigkeitserklärung (ESRS 1.19) unterteilen sich in
grundlegende qualitative Merkmale von Informationen (fundamental qualitative characteristics of information):
- Relevanz (relevance) (ESRS 1.QC1 bis QC4) und
- wahrheitsgetreue Darstellung (faithfulrepresentation) (ESRS 1.QC5 bis QC9) sowie
sich verbessernde qualitative Merkmale von Informationen (enhancing qualitative characteristics of information):
- Vergleichbarkeit (comparability) (ESRS 1.QC10 bis QC12),
- Überprüfbarkeit (verifiability) (ESRS 1.QC13 bis QC15) und
- Verständlichkeit (understandability) (ESRS 1.QC16 bis QC20).
Die Relevanz zielt unmittelbar auf die übergeordnete Zielsetzung der Entscheidungsnützlichkeit ab. Damit eine Information also entscheidungsnützlich ist, muss sie einen der beiden folgenden Werte (oder auch beide gemeinsam) vermitteln:
- Prädiktiver Wert (predictive value): Eine Information ist dann von prädiktivem (auch: prognostischem) Wert für die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn sie dafür genutzt werden kann, Einschätzungen und Erwartungen über zukünftige Ergebnisse abzuleiten (ESRS 1.QC2).
- Bestätigender Wert (confirmatory value): Eine Information ist dann von bestätigendem Wert für die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn sie demgegenüber Einschätzungen und Erwartungen, die in der Vergangenheit angestellt wurden, bestätigen oder widerlegen kann – somit dient sie der Evaluation (ESRS 1.QC3).
Aus der Relevanz entspringt das Konzept der Wesentlichkeit (ESRS 1.QC4). Um entscheidungsnützlich zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevant, sondern auch glaubwürdig sein, d. h. die Dinge wahrheitsgetreu wiedergeben (ESRS 1.QC5). Um diesem Ziel zu entsprechen, muss eine Information 3 Eigenschaften aufweisen:
- Vollständig (complete): Alle wesentlichen Informationen müssen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen werden, die erforderlich sind, damit der Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens verstehen kann (ESRS 1.QC6).
- Neutral (neutral): Die Informationen haben in ausgewogener Weise dargestellt zu werden; weder stehen eine zu vorteilhafte noch eine zu unvorteilhafte Darstellung im Einklang mit der Anforderung an eine neutrale Informationsdarstellung. Diese Forderung erstreckt sich sowohl auf die Auswahl der Berichtsinhalte als auch auf deren Abhandlung in der Nachhaltigkeitserklärung selbst (ESRS 1.QC7).
- Korrekt (free from error), mitunter auch als "genau" ("accurate") bezeichnet: Die Informationen, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung dargestellt werden, dürfen nicht von wesentlichen Falschdarstellungen verzerrt werden; eine absolute Präzision ist aber ebenso nicht erforderlich: "Genaue Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden" (ESRS 1.QC9). Dies erfordert u. a., dass Forderungen, Schätzungen, Annahmen und Prognosen als solche erkennbar gemacht werden, methodische Vorgehensweisen z. B. mit solchen Prognosen so...