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ESRS 1 fordert die Offenlegung der branchenunabhängigen, branchenspezifischen und unternehmensspezifischen Angaben nach den ESRS grundsätzlich zunächst in einem erkennbaren Teil des Lageberichts, der als "Nachhaltigkeitserklärungen" zu bezeichnen ist. Darin sind dann auch die Angaben gemäß Art. 8 der Taxonomie-Verordnung 2020/852 zu integrieren.[1]

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