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Noch vergleichsweise unbestimmt sind die Offenlegungspflichten bezüglich der betroffenen Gemeinden nach ESRS S3:[1]

  • Allgemeine Offenlegung

    • SBM-2-S3: Interessen und Standpunkte der Interessenträger
    • SBM-3-S3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
  • Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen

    • S3-1: Strategien im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften (ÜM-2)
    • S3-2: Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen (ÜM-2)
    • S3-3: Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können (ÜM-2)
    • S3-4: Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze (ÜM-2)
  • Parameter und Ziele

    • S3-5: Ziele in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen Auswirkungen, voranschreitenden positiven Auswirkungen sowie wesentlichen Risiken und Chancen (ÜM-2)

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