Rz. 22

Die zahlenmäßig umfangreichsten Offenlegungspflichten enthält der ESRS S1:[1]

  • Allgemeine Offenlegungen

    • SBM-2-S1: Interessen und Standpunkte der Interessenträger
    • SBM-3-S1: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
  • Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen

    • S1-1: Strategien im Zusammenhang mit der eigene Belegschaft (ÜM)
    • S1-2: Verfahren zur Einbeziehung eigener Arbeitskräfte und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen (ÜM)
    • S1-3: Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die eigene Arbeitskräfte Bedenken äußern können (ÜM)
    • S1-4: Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigene Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze (ÜM)
  • Leistungskennzahlen und Ziele

    • S1-5: Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, die Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen (ÜM)
    • S1-6: Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens (ÜM)
    • S1-7: Merkmale der nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft des Unternehmens (ÜA)
    • S1-8: Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog (ÜA)
    • S1-9: Diversitätsparameter (ÜM)
    • S1-10: Angemessene Entlohnung (ÜM)
    • S1-11: Sozialschutz (ÜA)
    • S1-12: Menschen mit Behinderung (ÜA)
    • S1-13: Parameter für Schulungen und Kompetenzentwicklung (ÜM)
    • S1-14: Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit (ÜA)
    • S1-15: Parameter für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (ÜA)
    • S1-16: Vergütungsparameter (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung) (ÜM)
    • S1-17: Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten (ÜM)

Maßgeblich sind hierfür die normierten Offenlegungspflichten, die sich auf den Schutz und die Förderung von Arbeitnehmern, die Sicherung humaner Arbeitsbedingungen und die Verhinderung diskriminierender Verhaltensweisen beziehen.[2]

[2] Vgl. Reustlen/Warnke, IRZ 2022, S. 400.

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