OFD Niedersachsen, Verfügung v. 15.6.2015, S 7117 c - 3 - St 174
1. Allgemeines
Bei sonstigen Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 UStG an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, wird die Unternehmereigenschaft in der Regel durch die Verwendung der USt-Id-Nr. nachgewiesen (Abschn. 3a.2. Abs. 9 Satz 4 UStAE).
Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist (Abschn. 3a.2. Abs. 11 UStAE): Die Bescheinigung soll inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach dem Vordruck USt 1 TN entsprechen. Kann der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer solchen Bescheinigung führen, werden auch alternative Nachweise anerkannt, zu denen z.B. eine Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche vom Dienstleistungsempfänger von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendetet Nummer zählt (Abschn. 3a.2 Abs. 11 Satz 3 UStAE i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Buchst. b MwStVO).
2. Anerkennung der schweizerischen Unternehmens-Identifikationsnummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft
In der Schweiz ist seit 2014 die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) die gültige Identifikationsnummer für die 28 kantonalen Handelsregister und für die Mehrwertsteuer. Das Schweizer Bundesamt für Statistik weist dem einzelnen Unternehmer die UID zu und verwaltet das im Internet verfügbare UID-Register.
Unter dem Link https://www.uid.admin.ch/Search.aspx sind Such- und Bestätigungsabfragen möglich, wobei unter „Mehrwertsteuerdaten” der Beginn und das Ende der Steuerpflicht angegeben werden sowie der jeweilige Status im MwSt-Register („Nicht im MwSt-Register”/„Aktiv”/„Gelöscht”). Es ist ferner angegeben, wenn das Unternehmen in der Schweiz lediglich unter einer c/o-Adresse geführt wird.
In Fällen, in denen ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger einem deutschen Unternehmer keine Unternehmerbescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorlegt, kann ein ihm erteilte und verwendete UID in Anwendung von Artikel 18 Abs. 3 Buchst. b MwStVO und Abschn. 3a.2. Abs. 11 Satz 3 UStAE grundsätzlich als Nachweis der Unternehmereigenschaft anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass dem leistenden Unternehmer aufgrund einer Anfrage beim UID-Register eine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegt, dass die verwendete UID dem schweizerischen Unternehmer zuzuordnen und er als Unternehmer aktiv ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der in dem UID-Register aufgenommene Unternehmer mit dem Zusatz einer c/o-Adresse geführt wird. In derartigen Fällen bedarf es weiterer Nachfragen beim Leistungsempfänger, ob der Sitz tatsächlich in der Schweiz liegt und die Leistung für den Unternehmenssitz bestimmt ist (vgl. Art. 21 MwStVO).
Normenkette
UStG § 3 a Abs. 2
VO (EU) 282/2011 Art. 18 Abs. 3 Buchst. b
VO (EU) 282/2011 Art. 21