Kurzbeschreibung
Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen. Dieses Muster enthält Formulierungsvorschläge für die Niederschrift zum Kündigungsverfahren.
Vorbemerkung
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (soweit sie sich nicht bereits aus einem abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben), die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ab 1.1.2025 kann der Nachweis in Textform erstellt und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht in bestimmten Wirtschaftszweigen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Eine komplette Zusammenstellung der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen enthält das Muster Nachweisgesetz, wesentliche Vertragsbedingungen“.
Das vorliegende Muster enthält im Detail Formulierungsvorschläge für die Information über das Kündigungsverfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG, ab 1.1.2025 Satz 7).
Eine Belehrung über den besonderen Kündigungsschutz ist ebenfalls erforderlich – auch, wenn der besondere Kündigungsschutz erst während des Arbeitsverhältnisses auftritt (Beispiele: Arbeitnehmerin wird schwanger, Arbeitnehmer wird in den Betriebsrat gewählt).
Weitere Arbeitshilfen zum Nachweisgesetz:
Information über Kündigungsverfahren
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt ...................................................
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt ...................................................
Hinweis: Wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, genügt der Hinweis auf die konkrete Vorschrift.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und dem Vertragspartner zugehen.
Alternativ
Variante 1: längere Version
Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Bei Versäumung der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Bei unverschuldeter Versäumung kann die Kündigungsschutzklage innerhalb von zwei Wochen auf Antrag vom Arbeitsgericht nachträglich zugelassen werden.