Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Für das Vorliegen und die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist ein schriftlicher Verbringungsnachweis des Erwerbers nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es - wie so oft in solchen Verfahren - um die Veräußerung eines Pkw. Dieser ist nach der Abholung in Deutschland anschließend tatsächlich und zwischen den Beteiligten unstreitig nach Belgien gelangt. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil der nach § 17a Abs. 2 UStDV"erforderliche" Nachweis, nämlich die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, nicht erbracht werden konnte. Der inländische Verkäufer, ein Handelsvertreter, hatte einen Handelsregisterauszug des belgischen "Abnehmers", konnte die Kontaktaufnahme per Telefax bestätigen, das auch dessen USt-ID-Nr. enthielt. Später war der Erwerber allerdings in Belgien nicht mehr auffindbar und das Fahrzeug war auch nicht ordnungsgemäß in Belgien zugelassen worden.
Entscheidung
Die Klage war begründet und die Lieferung an die belgische Abnehmerfirma somit nach § 4 Nr. 1b UStG i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht berief sich dabei auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 6.12.2007, V R 59/03), wonach die Nachweise gem. §§ 17a, 17c UStDV keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung sind. Diese Vorschriften bestimmen lediglich, dass der Unternehmer Nachweise zu erbringen hat und wie dies erfolgen soll. Steht aber unstrittig fest, dass die materiellen Voraussetzungen, insbesondere die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat, erfüllt sind, ist die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch dann zu gewähren, wenn formelle Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Auch ist nicht entscheidend, dass die Erwerbsbesteuerung in Belgien nicht stattgefunden hat (vgl. BFH Urteil v. 7.12.2006, V R 52/03).
Hinweis
Auf Grund der aktuellen BFH-Rechtsprechung zur Nachweisproblematik bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dürfte die Finanzverwaltung nicht umhin kommen, ihre bisherige Rechtsauffassung grundlegend zu überarbeiten. Kann zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen, insbesondere dass die Gegenstände Deutschland physisch verlassen haben, kann die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich beansprucht werden. Auf die Nachweise nach den §§ 17a bis 17c UStDV kommt es dann insoweit nicht mehr an. Liegen die Nachweise nicht vollständig vor, muss deshalb im Verfahren vor der Tatsacheninstanz (Finanzgericht) größter Wert darauf gelegt werden, dass die Tatsachen anderweitig belegt werden können. Unabhängig davon sind exportierende Unternehmer weiterhin gut beraten, wenn sie die bislang schon geforderten formellen Nachweisvoraussetzungen ordnungsgemäß erfüllen, damit es erst gar nicht zum Streit mit den Finanzbehörden kommt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.02.2008, 7 K 5969/03