BMF, Schreiben v. 22.11.2001, IV D 1 - S 7492 - 66/01, BStBl I 2001, 1005
Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Britisches Beschaffungsverfahren
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk bei dienstlichen Beschaffungen durch britische Truppen unter Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte Folgendes:
(1) Das Hauptquartier der britischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (Headquarters United Kingdom Support Command (Germany)) wird ab 1.1.2002 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren einführen, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert bis zu 2.500 Euro erleichtern soll.
(2) Die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen wird bei diesem Verfahren durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges) übertragen. Die Kreditkarteninhaber sind damit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. Die ausgegebenen GPC-VISA-Kreditkarten sind an den ersten vier Stellen der Kreditkartennummer (4715) zu erkennen. In diesen Fällen ersetzt die GPC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
(3) Aufgrund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist mit den britischen Behörden vereinbart worden, dass der Nachweis bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins erbracht wird (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Teil I des Abwicklungsscheins (Lieferschein) ist vom Unternehmer und Teil II des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) von der Truppe auszufüllen. Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer.
(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, in Missbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, in denen der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung durch die Truppe oder das zivile Gefolge bestimmt war. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuerbefreiung in den Fällen, in denen sonstige Mängel bei der Abwicklung der Beschaffung festgestellt werden. Das gilt z.B. für die Fälle, in denen kein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorliegt. Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht zu versagen, wenn der Unternehmer nachträglich einen ordnungsgemäßen Abwicklungsschein vorlegt.
(5) Für Beschaffungen mit einem Wert über 2.500 Euro gilt weiterhin das mit BdF-Erlass vom 15.12.1969, IV A/3 – S 7492 – 31/69 (BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) geregelte Verfahren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2001, 1005