OFD Düsseldorf, Verfügung v. 01.12.1999, S 2223 - 191 - St 133
Durch die ab 1.1.2000 in Kraft tretende Änderung der §§ 48 bis 50 EStDV wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen wesentliche Teile des geltenden Spendenrechts Rechnung getragen. Dadurch werden die bisher in den EStR enthaltenen Regelungen R 111 EStR 1998, Anlage 7 zu den EStR etc.) auf die untergesetzliche Regelung verlagert und so das formelle Spendenrecht neu geregelt.
Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens
Zentrale Neuerung ist dabei der Wegfall des sog. Durchlaufspendenverfahrens ab Veranlagungszeitraum 2000.
Bis zum 31.12.1999 geleistete Spenden an Körperschaften, die bestimmte gemeinnützige Zwecke (wie z.B. den Sport oder die Kultur) fördern, sind steuerlich nur absetzbar, wenn sie der Körperschaft über eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle gezahlt werden. In diesen Spenden dürfen keine Mitgliedsbeiträge enthalten sein.
Ab Veranlagungszeitraum 2000 können grundsätzlich alle nach § 10 b EStG begünstigten Körperschaften, die die in der neu geschaffenen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannten besonders förderungswürdigen Zwecke fördern, selbst sog. Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Anlage 7 der EStR. Nicht nach § 10 b EStG abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die die in Abschn. B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (siehe Anlage) genannten Zwecke fördern. Diese Zwecke sind:
- Förderung des Sports,
- Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke = sog. Freizeitzwecke.
Fördert eine Körperschaft sowohl Zwecke lt. Abschn. A als auch lt. Abschn. B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, so dürfen Mitgliedsbeiträge nicht nach § 10 b EStG abgezogen werden.
Form der Spendenbestätigungen
Spendenbestätigungen für die ab dem 1.1.2000 geleisteten Zuwendungen sind von den steuerbegünstigten Körperschaften zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen. Die Vordrucke werden gesondert im BStBl bekanntgegeben.
Vereinfachungsregelungen zum Spendennachweis
Vorgesehen ist wie bisher die Möglichkeit, Zuwendungen zur Linderung in Katastrophenfällen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nur durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit der Folge des steuerlichen Spendenabzugs in unbegrenzter Höhe geltend zu machen.
Darüber hinaus werden die bisher in den EStR enthaltenen Vereinfachungsregelungen, nach denen zum Nachweis von Zuwendungen bis zu 100 DM der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreicht, auf Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen beschränkt.
Bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften müssen auch in diesen Kleinbetragsfällen der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Aufgaben über die Freistellung des Empfängers von der KSt auf den von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Zusätzlich muß angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Ist der Empfänger der Spende eine politische Partei i.S. des § 2 des Parteiengesetzes, so muß der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.
Besondere Aufzeichnungspflichten
Zuletzt wurden Bestimmungen über die Verwaltung der Zuwendungsbestätigungen in § 50 EStDV aufgenommen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten begünstigten Empfänger sollen demnach Einnahme und Verwendung der Zuwendungen ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Spendenbestätigung aufbewahren. Bei Sachzuwendungen und dem Verzicht auf Aufwendungserstattung muß sich aus den Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers auch die Wertermittlung für die Bestimmung der Höhe der Zuwendung ergeben.
Soweit keine Spendenbestätigung ausgestellt wird, sind Name -und Anschrift des Spenders, der gespendete Betrag, das Datum der Zahlung und die Kennzeichnung als Spende festzuhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auch auf das im Rahmen der Arbeitsbesprechung KSt 1999 verteilte Informationsblatt hingewiesen. Das Informationsblatt wird in Kürze auch im Internet veröffentlicht.
Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig i.S. des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind
Abschnitt A
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S. des § 67 AO, und von Tierseuchen,
2. Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unm...