OFD Koblenz, Verfügung v. 24.3.2009, o. Az.
1. Allgemeines
Die Neuregelungen des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes gelten für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden ab dem 1.1.2009.
Eine Ausnahme besteht für Erwerbe von Todes wegen in der Zeit zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008. Auf schriftlichem Antrag (formlos) kann in solchen Fällen das neue Erbschaftsteuerrecht (mit Einschränkungen) angewendet werden. Das Wahlrecht gilt nicht für Schenkungen. Bei der Wahl des neuen Rechts greifen nicht nur die neuen Verschonungsregelungen, sondern auch die beim Grund- und Betriebsvermögen zu – in der Regel – höheren Wertansätzen führenden Bewertungsregeln. Allerdings ist zu beachten, dass die Anwendung der im neuen Recht höheren persönlichen Freibeträge ausdrücklich ausgeschlossen ist.
In Fällen, in denen die Erbschaftsteuer nach dem 1.1.2009 festgesetzt wurde, kann das Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit des Erbschaftsteuerbescheides, längstens bis zum 30.6.2009, ausgeübt werden. Ist die Erbschaftsteuer vor dem 1.1.2009 festgesetzt worden, kann der Antrag bis zum 30.6.2009 gestellt werden.
2. Persönliche Freibeträge
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.
Steuerklasse |
Erwerber |
Freibetrag |
I |
Ehegatte |
500. 000 EUR |
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Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder |
400.000 EUR |
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Enkelkinder |
200.000 EUR |
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Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen |
100.000 EUR |
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II |
Eltern und Voreltern bei Schenkungen Geschwister |
20.000 EUR |
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Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern |
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III |
eingetragene Lebenspartner |
500.000 EUR |
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alle übrigen Erwerber |
20.000 EUR |
Zusätzlich haben bei Erwerben von Todes wegen der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder bis zu 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 EUR bis 10.300 EUR. Diese Versorgungsfreibeträge sind im Einzelfall gegebenenfalls zu kürzen.
3. Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens. Der Steuersatz liegt zwischen 7 % und 50 %.
Wert des steuerpflichtigen = Erwerbs in EUR bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
I |
II |
III |
alt |
neu |
alt = neu |
alt |
neu |
alt |
neu |
52.000 |
75.000 |
7 % |
12 % |
30 % |
17 % |
30 % |
256.000 |
300.000 |
11 % |
17 % |
23 % |
512.000 |
600.000 |
15 % |
22 % |
29 % |
5.113.000 |
6.000.000 |
19 % |
27 % |
35 % |
12.783.000 |
13.000.000 |
23 % |
32 % |
50 % |
41 % |
50 % |
25.565.000 |
26.000.000 |
27 % |
37 % |
47 % |
und darüber |
und darüber |
30 % |
40 % |
50 % |
4. Steuerbefreiung für selbst genutzte Immobilie
Seitdem 1.1.2009 gilt:
- Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder einen eingetragenen Lebenspartner bleibt weiterhin steuerfrei.
- Die Begünstigungsregel wurde auf Erwerbe von Todes wegen erweitert. So bleibt die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner steuerfrei, soweit dieser das Objekt nach Erwerb 10 Jahre lang selbst nutzt. Der Wert der Immobilien spielt keine Rolle.
- Außerdem besteht eine zusätzliche Erweiterung der Steuerbefreiung auf Kinder sowie an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil verstorben ist). Die Vererbung einer selbst genutzten Immobilie ist in diesen Fällen allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist weitere Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt 10 Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
5. Bewertung des zugewendeten Vermögens
Bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das zugewendete Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.
6. Stundungsmöglichkeiten für die Steuer auf Grundvermögen
Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer das Grundstück veräußert werden müsste. Eine Stundung ist daher ausgeschlossen, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer entweder aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen Vermögen aufbringen kann.
Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
7. Anzeigepflicht
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.
Neu geregelt ist im Erbschaftsteuerreformgesetz, dass eine Anzeigepflicht in allen Fällen besteht, in denen Grundbesi...