OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.9.2002, S 2119 A - 5 - St II 20

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG mindern die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne des Stpfl. aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in vorangegangenen und in späteren Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt.

Nach Auffassung des FG Münster (rkr. Urteil vom 2.5.1995, 7 K 5815/92, EFG 1995 S. 973), der sich die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder angeschlossen haben, erstreckt sich die Verweisung in § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG auf § 10d EStG auch auf die Verfahrensregel in Abs. 3 dieser Norm. Für nicht ausgeglichene Verluste i.S. des § 15 Abs. 4 EStG muss deshalb eine gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 1 AO erfolgen.

Die Feststellung nach § 15 Abs. 4 EStG ist personell durchzuführen. Hierfür steht der Vordruck ESt 2 D/ESt 3 D (LgNr. 340c) zur Verfügung, der statt der bisher verwendeten Kopiervorlage einzusetzen ist. Bisher unterbliebene Feststellungen sollen nachgeholt werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 179 Abs. 1

EStG § 10d

EStG § 15 Abs. 4

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