rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Klage gegen die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im FG-Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und die Gebühren danach zu bemessen.
  2. In Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater geht, ist bei Fehlen von konkreten und besser geeigneten Anhaltspunkten grds. von einem Streitwert von 50.000 € auszugehen.
  3. Steht aufgrund besondere Umstände im Vordergrund des Interesses des Steuerberaters lediglich der Erhalt der aus der steuerberatenden Tätigkeit resultierenden Vorteile und nicht der Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen, ist der Regelstreitwert nur mit 25.000 € anzusetzen.
  4. Dieser Streitwert ist auch dann anzusetzen, wenn es ausschließlich darum geht, einen für die Ausübung des Berufs notwendigen Arbeitsvertrag als angestellter Steuerberater vereinbaren zu können.
 

Normenkette

GKG § 3 Abs. 1, § 52 Abs. 1; StBerG §§ 40, 48

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer erhob am xx.xx 2012 Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater.

Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte vertrat seinerzeit die Ansicht, der Erinnerungsführer lebe nicht in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen (§§ 48 Abs. 2, 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG).

Nachdem die Erinnerungsgegnerin und Beklagte den Bescheid über die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater aufgehoben und die Wiederbestellung des Erinnerungsführers zugesagt hatte, erklärten die Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und der Berichterstatter legte die Kosten des Verfahren mit Beschluss vom 30. November 2012 der Beklagten auf.

Der Erinnerungsführer beantragten, die ihm zu erstattenden Kosten gegen die Erinnerungsgegnerin unter Berücksichtigung eines Streitwerts i.H.v. 50.000 € und einer Terminsgebühr, mithin i.H.v. 3.513,83 € festzusetzen.

Der Urkundsbeamte des Finanzgerichts setzte mit Beschluss vom 19. April 2013 die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts i.H.v. 25.000 € und ohne Berücksichtigung einer Terminsgebühr auf 1.334,70 € fest.

In der Begründung führte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts unter Hinweis auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) aus (BFH, Beschluss vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678; vom 27. Oktober 2005 VII E 9/05, BFH/NV 2006, 344), dass bei Rechtsstreiten betreffend den Widerruf der Bestellung bzw. die Wiederbestellung eines Steuerberaters der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 50.000 € zu bemessen sei.

Stehe jedoch – wie im Streitfall – aufgrund besonderer Umstände lediglich der Erhalt der aus der steuerberatenden Tätigkeit resultierenden Vorteile und nicht auch der Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen im Vordergrund des Interesses des Steuerberaters, sei der Regelstreitwert nur mit 25.000 € anzusetzen.

Die Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG sei nicht verdient worden, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht stattgefunden habe. Auch habe der Senat weder durch Urteil ohne mündliche Verhandlung noch durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden.

Am 30. April 2013 hat der Erinnerungsführer Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei über einen Zeitraum von acht Monaten gehindert gewesen, einen Arbeitsvertrag als wiederbestellter Steuerberater abzuschließen. Sein Gehalt habe statt möglicher 13 Monatsgehälter zu 7.000 € lediglich 12 Monatsgehälter zu 2.700 € betragen. Sein wirtschaftliches Interesse und damit der Streitwert betrügen demnach die Gehaltsdifferenz i.H.v. 38.700 €.

Da die Entscheidung im Klageverfahren durch Gerichtsbescheid nach § 90 a FGO ergangen sei, sei die Terminsgebühr verdient.

Die Erinnerungsführerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2013 zu ändern und die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts i.H.v. 38.700 € und einer Terminsgebühr festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie bezweifelt, dass die rechnerische Gehaltsdifferenz mehr als 25.000 € betrage. Außerdem weist sie darauf hin, dass ein Gerichtsbescheid nicht ergangen ist.

Der Urkundsbeamte des Finanzgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2013 ist rechtmäßig. Der Urkundsbeamte des Finanzgerichts hat zutreffend die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 25.000 € und ohne Berücksichtigung einer Terminsgebühr auf 1.334,70 € festgesetzt.

a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen u...

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