Leitsatz

Steht lediglich der Erhalt der aus der steuerberatenden Tätigkeit resultierenden Vorteile und nicht auch der Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen im Vordergrund, ist der Streitwert (nur) mit 25.000 EUR anzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Steuerberaterkammer hatte die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater zunächst abgelehnt. Nach Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheids und der Zusage der Steuerberaterkammer, sie werde den Kläger als Steuerberater bestellen, erklärten die Beteiligten des Rechtsstreits die Hauptsache für erledigt.

Bei der Kostenberechnung legte der Urkundsbeamte einem Streitwert von 25.000 EUR zugrunde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Erinnerung. Er führt aus, er sei über einen Zeitraum von 8 Monaten gehindert gewesen, einen Arbeitsvertrag als wiederbestellter Steuerberater abzuschließen. Sein Gehalt habe statt möglicher 13 Monatsgehälter zu 7.000 EUR lediglich 12 Monatsgehälter zu 2.700 EUR betragen. Sein wirtschaftliches Interesse und damit der Streitwert betrügen demnach die Gehaltsdifferenz i. H. v. 38.700 EUR.

 

Entscheidung

Das FG ist der Auffassung des Urkundsbeamten gefolgt und hat die Erinnerung als unbegründet abgewiesen. Es führt aus, dass der Streitwert vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen ist. Diese richte sich u. a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleide. Eigene Ermittlungen zu den Einkünften des Kostenschuldners müsse das Gericht nicht durchführen, sondern es dürfe eine grobe Schätzung vornehmen.

Hiervon ausgehend sei der Ansatz von 25.000 EUR nicht zu beanstanden. Nach den Angaben des Klägers ging es ihm ausschließlich darum, einen für die Ausübung des Berufes notwendigen Arbeitsvertrag als angestellter Steuerberater vereinbaren zu können. Der Streitwert von 25.000 EUR deckt eine monatliche Gehaltsdifferenz von 3.000 EUR über einen Zeitraum von 8 Monaten ab. Dass die Differenz darüber liegt, hat der Kläger lediglich behauptet.

 

Hinweis

Der BFH ist bei einem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater zwar von einem Streitwert von 50.000 EUR ausgegangen. Er hat dies damit begründet, dass es bei einem Widerruf über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, regelmäßig auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen geht. Steht aber aufgrund besonderer Umstände lediglich der Erhalt der aus der steuerberatenden Tätigkeit resultierenden (Gehalts-)Vorteile im Vordergrund, ist der Regelstreitwert nur mit 25.000 EUR anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 12.06.2013, 6 KO 7/13

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