rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Körperschaftsteuer 1989 bis 1993. Körperschaftsteuervorauszahlung 1996 und 1997. Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993
Leitsatz (redaktionell)
Entgeltliche Überlassung eines Bewirtschaftungsrechts an einen Festwirt anläßlich der Durchführung eines Schützenfestes als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Beurteilung zweiter Tätigkeitsbereiche des Antragstellers als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Schießsports und der Heimatpflege ist. Nach den Statuten erfolgt die Verwirklichung des Satzungszweckes durch „Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen einschließlich Errichtung und Erhaltung entsprechender Sportanlagen und Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart zu erhalten und bei ihrer Neugestaltung mitzuwirken. Dabei kommt der Pflege des überlieferten Brauchtums eine besondere Bedeutung.” Zur Brauchtumspflege gehört auch das Feiern des jährlichen Gildesfestes, das über den Zeitraum von einer Woche zu Pfingsten stattfindet. Zur Ausrichtung der Feierlichkeiten stellt die Stadt … dem Antragsteller das historische Rathaus und die Festwiese unentgeltlich zur Verfügung. Während in früheren Jahren die Bewirtung im Rahmen des Gildesfestes von dem jährlich neu gewählten Schaffner durchgeführt und organisiert wurde, vergab der Antragsteller das Recht zur Bewirtschaftung bis 1989 teilweise, ab 1990 im vollem Umfang gegen Entgelt an einen beruflichen Festwirt. Der Antragsteller hat sich jedoch wesentliche Mitspracherechte bei der Art und Weise der Bewirtschaftung vorbehalten. Neben der Pacht erzielte der Antragsteller im Rahmen der Gildefeste Einnahmen aus den Eintrittsgeldern bei dem Feuerwerk und aus dem Verkauf von Holzgewehren, Pfingstvögeln und Orden. Die Einnahmen aus dem Gildefesten betrugen in den Streitjahren 1989 bis 1993 zwischen ca. 67.000,00 DM und ca. 107.000,00 DM. Weiter unterhält der Antragsteller eine sogenannte Totenlade. Nach den Statuten muss jedes Mitglied der Schützengilde – bei verheirateten Mitgliedern auch deren Ehefrau – Mitglied der Totenlade sein, einer Einrichtung, bei der durch Zahlung von Beiträgen ein Anspruchauf Sterbegeld erworben wird. Aus der Totenlade erzielte der Antragsteller in den Streitjahren Einnahmen zwischen ca. 14.000,00 DM und ca. 26.000,00 DM. Das Finanzamt hat den Antragsteller bisher – mit Ausnahme der wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen des Gildesfestes – als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt.
Für die Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 12.7.1996 und den Einspruchsbescheid vom 6.6.1997 verwiesen.
Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre gelangte das Finanzamt zur der Auffassung, dass es sich bei dem Gildenfest nebst Feuerwerk und der Totenlade um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO handelt. Die Verpachtung der Bewirtschaftung stelle keine Vermögensverwaltung dar, da der Antragsteller kein eigenes Vermögen nutze. Er verpachte vielmehr das Recht, die besonders günstigen Bedingungen des Gildefestes zur Ausführung von Umsätzen zu nutzen. Aufgrund der erheblichen Mitspracherechte des Antragstellers gehe der Vertrag mit dem Festwirt über den Rahmen einer normalen Grundstücksverpachtung hinaus. Die Totenlade sei dem Grunde nach eine Sterbegeldversicherung und damit auch wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Antragsgegner erließ Bescheide über Körperschaftsteuer und einheitliche Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 1989 bis 1993 sowie über Vorauszahlungen über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 1996 und 1997.
Mit seinen Einsprüchen gegen die Bescheide machte der Antragsteller geltend, er habe seit undenklichen Zeiten ein Nutzungsrecht an Gebäuden und Grundstücken der Stadt … für die Ausrichtung des Gildefestes. Bei der entgeltlichen Überlassung des Bewirtungsrechts werde eigenes Vermögen genutzt; eine Vermögensverwaltung könne sich nicht nur auf Grundvermögen und Kapitalvermögen, sondern auch auf Rechte beziehen. Mit der Durchführung des Gildefestes und des Feuerwerks trete er, der Antragsteller, nicht in Wettbewerb zu anderen Betrieben. Die Totenlade sei entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG von der Steuer befreit.
Mit Bescheiden vom 6.6.1997 wies der Antragsgegner die Einsprüche unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung zurück. Ergänzend wies er darauf hin, dass wegen der Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer Zweifel an der Förderung der Allgemeinheit bestehen könnten. Die satzungsmäßige Unterhaltung einer Totenlade verstoße gegen das Gebot der Ausschließlichkeit. Da die Statuten bislang nicht beanstandet worden seien, könne sich der Antragsteller für die Vergangenheit hinsichtlich der Satzung jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Die Einn...