rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Erlaß der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1980 bis 1984. Erlaß von Säumniszuschlägen nach Herabsetzung der Steuerschuld

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlaß von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1980 bis 1984 von 113.100 DM und 18 DM Säumniszuschläge zur Kirchensteuer, die aufgrund nicht fristgerechter und nicht ausgesetzter Zahlung von Steuerrückständen verwirkt wurden.

Die Kläger sind Eheleute. Sie erklärten in den Streitjahren u.a. einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus der Beteiligung an verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich mit der Verwaltung und Veräußerung von Grundvermögen beschäftigten. Nach einer Außenprüfung wurden geänderte Feststellungsbescheide erlassen, u.a. weil die mit nahen Angehörigen gegründeten Gesellschaften steuerrechtlich nicht anerkannt werden konnten. Entsprechend wurden auch die Einkommensteuerbescheide der Kläger durch den Beklagten (das Finanzamt – FA –) geändert, wodurch sich Steuernachzahlungen ergaben. Die Erträge aus der Verwaltung der Immobilien wurden ihnen und einem anderen Beteiligten als Gewinne aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren stritten die Beteiligten u.a. über die Höhe der Einlagewerte einzelner Grundstücke und den Zeitpunkt ihrer Einlage, da das FA zwischenzeitlich davon ausging, die Einkünfte seien einem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide lehnte das FA ab. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Kläger hatten danach die Steuerrückstände bis zum 6. Juli 1988 zu entrichten.

Einem AdV-Antrag im Feststellungsverfahren gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) teilweise statt (IX 418/88 V), weil es Zweifel an der Höhe der Einlagewerte und Einlagezeitpunkt verschiedener Grundstücke hatte. In Höhe der ausgesetzten Beträge setzte das FA auch die Einkommensteuerbeträge der Kläger von der Vollziehung aus und teilte den Klägern die nunmehr noch zu entrichtenden Beträge mit (Schreiben vom … September 1989). Im Beschwerdeverfahren erweiterte der Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der Feststellungsbescheide (VIII B 101, 102/89). Da die Kläger die noch verbliebenen, nicht ausgesetzten Steuerrückstände am … Juli 1989 beglichen hatten, zog das FA im Einkommensteuerverfahren aus dieser Entscheidung keine weiteren Folgerungen (Vermerk des FA vom … Februar 1991).

Für die nicht ausgesetzten Einkommensteuerbeträge sind vom 6. Juli 1988 bis September 1989 Säumniszuschläge entstanden, deren Erlaß die Kläger im September 1989 beantragten. Das FA lehnte den Erlaß durch Bescheid vom … Oktober 1989 ab. Im Beschwerdeverfahren wurden für 1982 40.935 DM und für 1983 60 DM an Säumniszuschlägen erlassen, denen Steuerbeträge zugrunde lagen, die in der Beschwerdeentscheidung des BFH zusätzlich ausgesetzt worden waren. Im übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) führte dazu in ihrem Beschwerdebescheid aus, die noch verbleibenden Säumniszuschläge von 113.100 DM seien nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Das FA habe nach der ersten Ablehnung des AdV-Antrags eine neue Zahlungsfrist gesetzt. Hätten die Kläger diese Frist eingehalten, wären keine Säumniszuschläge entstanden. Der Umstand, daß vor Ablauf der Zahlungsfrist gegen die Änderungsbescheide Klage erhoben worden sei, könne nicht dazu führen, daß die nach dem Gesetz gleichwohl entstehenden Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen seien. Die überzahlten Beträge hätte das FA nach der Gewährung der AdV durch das FG zurückzahlen müssen. Daß das FG teilweise eine Aussetzungslage angenommen habe, bedinge ebenfalls keinen Erlaß, denn erst durch die Vorlage von bestimmten Gutachten im Oktober 1992 im Verfahren der Gesellschaften sei eine Aussetzungssituation entstanden, aus der Folgerungen auch für die Einkommensteuerbescheide zu ziehen waren. In diesem Zeitpunkt seien aber die Steuerrückstände bereits getilgt gewesen.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger vortragen, die Einkommensteuer für die Streitjahre sei im Rechtsbehelfsverfahren aufgrund einer Verständigung jeweils auf 0 DM festgesetzt worden. Die Säumniszuschläge seien deshalb nur entstanden, weil das FA die fristgerecht gestellten AdV-Anträge abgelehnt habe. Das im Beschwerdebescheid genannte Gutachten vom 13. Oktober 1991 habe die wesentliche Grundlage für eine Besprechung mit dem FA am … Juni 1992 gebildet, bei der das FA die von den Klägern im gesamten Verfahren vertretene Rechtsauffassung akzeptiert habe. Dabei sei die Auffassung der Außenprüfung, nach der die Steuernachforderungen und in ihrer Folge die Säumniszuschläge entstanden seien, vom FA aufgegeben worden. Materiell-rechtlich sei es dabei um die Frage gegangen, ob und in welchem Umfang Soldatenwohnungen dem Betriebsvermö...

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