vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: [III B 6/22)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung einer echten Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf einen Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft, der nicht die Mehrheit der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft besitzt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75% und sein Sohn mit 25%) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führen die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn - unabhängig vom Grund der Übertragung (im Streitfall: Scheidungsverfahren) - zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind - unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG - der Besteuerung zugrunde zu legen.
2. Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindert diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 18. Juli 2018 X R 36/17, BFH/NV 2019, 195; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2020 11 K 188/19 E, juris, betr. Einzelunternehmen mit Baugeschäft und Verpachtung).
3. Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich – andere Geschäftsräume an anderem Ort – als auch sachlich – anderer Schwerpunkt – wie auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.
4. Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-How und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem muss die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.
5. Die Nutzung eines Arbeitszimmers für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit bei der Betriebs-GmbH stellt nur dann die unentgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig einzustufen ist. Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BFH hier bei 10% an (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, BFH/NV 2016, 19).
Normenkette
EStG 2009 §§ 15, 6 Abs. 3, § 16 Abs. 3 S. 1, § 34 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung des zuvor an die Betriebs-GmbH überlassenen Betriebsgrundstücks beendet ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte aus den Betrieben „HH“, „HG“, dem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der Betriebsgesellschaft „E-GmbH“ und aus einer Beteiligungsgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger erzielten zudem noch beide Einkünfte aus Kapitalvermögen.
In 1982 gründete der Kläger den Elektomeisterbetrieb X. Der Betriebssitz war zunächst in D, X-straße 4. Im Jahre 1987 erwarb er für 280.000 DM ein bebautes Grundstück in V, Y-straße 17, und zog mit dem Einzelunternehmen dorthin. Nach diversen Um- und Anbauten nutzte der Kläger insgesamt 47% des Grundstücks für sein Einzelunternehmen. Die übrigen 53% des Grundstücks vermietete der Kläger zu Wohnzwecken bzw. freiberuflichen Zwecken.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Mai 1992 gründete der Kläger zusammen mit seinem Sohn F die E-GmbH (im Folgenden: GmbH). Es handelte sich dabei um eine Bargründung (Stammkapital: 50.000 DM). 75% des Stammkapital entfiel auf den Kläger, 25% auf den Sohn des Klägers. Den vom Sohn zu zahlenden Anteil am Stammkapital übernahm nach eigenen Angaben der Kläger. Einziger Geschäftsführer war der Kläger. Im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH überließ der Kläger das bisher vom seinem Einzelunternehmen genutzte Betriebsgrundstück entgeltlich der GmbH auf Grundlage eines Pachtvertrags. Die GmbH betrieb – nach eigenen Angaben des Klägers in de...