Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater nicht gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. E
- Die Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 18 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater steuerpflichtig oder steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Zudem wird er im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (im Folgenden: ADN) als Schuldnerberater tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.xx.2008 zwischen der ADN und dem Kläger Bezug genommen.
Der Kläger erklärte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021. Zudem erzielte er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt folgende Umsätze:
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1.Quartal 2021 |
2.Quartal 2021 |
Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen |
x.xxx,xx Euro |
- |
Umsätze zu 19 % |
xx.xxx,xx Euro |
x.xxx,xx Euro |
Der Beklagte stufte die Leistungen aus der Schuldnerberatung als steuerpflichtig ein und erließ am xx.xx.2021 entsprechende Bescheide mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 19 % insgesamt in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2022 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG (in der Fassung vom 21.12.2020) fielen.
Eine Steuerbefreiung greife im Streitfall dennoch nicht. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der ADN und dem Kläger sei als eigenständiges Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern anzusehen. Der Auftragnehmer führe im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Leistungen an Dritte aus und erhalte hierfür das vereinbarte Honorar. Für die Schuldner erfolge die Beratung durch die ADN (im Namen und auf Rechnung der ADN). Insoweit bestünden zwei verschiedenartige Leistungsbeziehungen. Zum einen zwischen der ADN und dem Schuldner, diese Leistung sei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerbefreit. Zum anderen zwischen dem beauftragten Schuldnerberater und der ADN, diese Leistung sei mangels Befreiungsvorschrift steuerpflichtig.
Soweit die vertragliche Vereinbarung mit der ADN trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarung lediglich als Entgeltaufteilung zwischen den Parteien der Schuldnerberatung zu sehen sei, würde die Befreiungsvorschrift dennoch im Streitfall nicht erfüllt sein. Es bestünde dann zwar die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Schuldner. Es könne bei einer natürlichen Person aber unterstellt werden, dass eine systematische Gewinnerzielungsabsicht angestrebt werde. Im Streitfall seien jedenfalls seit Vertragsvereinbarung Gewinne erzielt worden.
Mit seiner am xx.xx.2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt u.a. vor, dass die ADN selbst als gemeinnütziger Verein mit Schuldnerberatungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sei. Es gebe 62 Stellen der ADN, die bisher alle umsatzsteuerfrei arbeiten könnten. Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz Bedürftiger stelle eine soziale Tätigkeit dar. Die Kanzlei besitze für diese Tätigkeit auch eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter vom Land Niedersachsen. Selbst wenn es sich bei ihr – abweichend vom Streitfall – um eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln würde, könne sie von der Umsatzsteuer befreit sein. Hierzu verweist der Kläger auf die EuGH-Entscheidung vom 15.04.2021, C-846/19 EQ.
Die Anwaltstätigkeit und die Tätigkeit als Schuldnerberater seien gesondert zu betrachten. Um eine Trennung zwischen der Anwaltstätigkeit und seiner Tätigkeit als Schuldnerberater zu haben, habe er gerade bewusst für die ADN Schuldnerberatung gearbeitet und nicht eigenständig die Schuldnerberatung als Rechtsanwalt durchgeführt. Die Schuldnerberatung werde auch mit anderem Personal und in anderen Räumen als der Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt. Bei der sozialen Schuldnerberatung seien nicht Rechtsanwälte oder deren Mitarbeiter tätig, sondern Sozialarbeiter. Die Vergütung könne nicht frei festgesetzt werden, sondern werde vom Land Niedersachsen übernommen. Sie werde ohne Umsatzsteuer gewährt, also gerade nicht wie bei Rechtsanwälten. Die Schuldnerberatung sei ausschließlich der Sozialfürsorge zuzurechnen ...