vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 40/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG 1999 bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen – Blutserum von Versuchstieren als beweglicher körperlicher Gegenstand
Leitsatz (redaktionell)
- Die USt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG knüpft an Leistungen an, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt.
- Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend davon gelten die Ortsregelungen in § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 UStG 1999.
- Die Regelung in § 3a Abs. 2 UStG 1999 geht derjenigen in Abs. 3 und Abs. 4 der Vorschrift vor.
- Blutseren sind bewegliche körperliche Gegenstände i. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG 1999.
- Werden Blutseren im Inland begutachtet, sind die erbrachten Leistungen auch im Inland der USt zu unterwerfen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3a, 3
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen im Inland steuerbar sind.
Der Kläger ist Tierarzt. Er betrieb in den Streitjahren in X ein Labor für biomedizinische Diagnostik. Dabei führte er im Wesentlichen virologische und serologische Untersuchungen an Probenmaterial von kleineren Versuchstieren (z. B. Mäuse, Ratten und Meerschweinchen) anhand von festgelegten Prüfverfahren durch. Die Untersuchungen dienten der Feststellung, ob ein Versuchstierbestand- oder eine Versuchstierhaltung frei von Infektionskrankheiten ist.
Über die Untersuchungsergebnisse erstellte der Kläger Prüfberichte, die der Auftraggeber für seine weitere Arbeit und die damit verbundenen Tierversuche benötigte und verwendete. Sofern der Kläger anhand des ihm vorgelegten Probenmaterials Infektionskrankheiten feststellte, erteilte er seinen Auftraggebern Empfehlungen über die zu ergreifenden Maßnahmen. Unter Hinweis auf ein Schreiben des Beklagten (das Finanzamt – FA –) vom 06.07.1994 unterwarf der Kläger seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer, soweit er Aufträge aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erhielt.
Im Anschluss an eine Außenprüfung (04.03.2002 - 12.03.2002) vertrat das FA die Auffassung, dass es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen um eine Begutachtung beweglicher, körperlicher Gegenstände i.S.d. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) handele. Die entsprechenden Leistungen würden vom Kläger also in jedem Fall in Deutschland erbracht, so dass auch die Leistungen gegenüber ausländischen Auftraggebern im Inland der Besteuerung unterlägen. Dementsprechend erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 - 2000 (Az.: 5 K 211/04) bzw. 2001 (Az.: 5 K 212/04).
Gegen diese Änderungsbescheide hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde die Umsatzsteuer 1997 - 2001 vom FA zum Teil herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch in der Sache als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass seine Leistungen – soweit sie gegenüber ausländischen Auftraggebern erbracht würden – nicht in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Es lägen sonstige Leistungen nach § 3 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG vor. Entgegen der Auffassung des FA handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers typischerweise und hauptsächlich um eine solche als Sachverständiger (§ 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG). Beratungsleistungen – wie sie das FA angenommen habe – seien nur ein kleiner Teilaspekt seiner Sachverständigentätigkeit. Keinesfalls dürfe jemand nur dann Sachverständiger angesehen werden, wenn er hauptsächlich Beratungsleistungen erbringe. Der Kläger ermittle aufgrund seiner besonderen Sachkunde in welcher Weise und in welchem Grade Versuchstierreihen mit Viren und Bakterien kontaminiert seien. Um diese Feststellung treffen zu können, wende er wissenschaftlich erprobte und anerkannte Untersuchungsverfahren an, die er z.T. als Wissenschafter selbst maßgebend mitentwickelt habe. Die so gefundenen Untersuchungsergebnisse flössen dann in seine Gutachten ein. Unabhängig davon berate der Kläger auch regelmäßig, wobei anders als vom FA dargestellt, seine Beratungstätigkeit keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung sei. Bei mindestens 27 möglichen Infektionskrankheiten komme es zunächst darauf an, vom Auftraggeber zu erfahren, für welche Zwecke er das Gutachten benötige. In diesem Zusammenhang telefoniere der Kläger regelmäßig vorab mit seinen Auftraggebern. Stehe der Verwendungszweck fest, berate er den Auftraggeber – nicht zuletzt auch im Kosteninteresse – dahingehend, welche Versuchsreihen durchgeführt werden müssten.
Anders als vom FA angenommen handele es sich nicht um eine Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände im Inland. Diese Gegenstände – nämlich die Versuchstiere – befänden s...