Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Kürzung des Vorwegabzuges
Leitsatz (redaktionell)
- Zusammenveranlagte Eheleute bilden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung beim Sonderausgabenabzug eine Einheit. Das gilt jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage.
- Die Einnahmen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, dürfen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges nicht einbezogen werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; EStR R. 106 S. 3
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob im Streitjahr der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vom Arbeitslohn beider Ehegatten zu kürzen ist, obwohl nur die Ehefrau sozialversicherungspflichtig ist und der Ehemann nicht dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG angehörte.
Der Kläger (Ehemann) war im Streitjahr als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH tätig und erzielte u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hieraus in Höhe von insgesamt 72.000 DM, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlagen. Eine Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung bestand lt. Anstellungsvertrag nicht. Die Klägerin war in dem vom Kläger daneben geführten Büro angestellt und unterlag der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Die Kläger machten beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von über 30.000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung geltend (Einzelheiten: EStA Bl. 38). Das Finanzamt kürzte den Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) in voller Höhe um 12.000 DM auf 0 DM. In die Bemessungsgrundlage für die Kürzung gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG, so das FA, müsse auch der Arbeitslohn des Ehemannes einbezogen werden. Es erklärte zudem den Bescheid hinsichtlich der „beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen” für vorläufig.
Hiergegen richtet sich nach erfolgslosem Einspruch die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, das FA habe den Vorwegabzug ungerechtfertigt hoch gekürzt. In die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs seien lediglich die Einnahmen der Klägerin einzubeziehen. Nur sie habe Einnahmen erzielt, die sozialversicherungspflichtig seien. Zwar sehe Abschnitt 106 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2001, auf den sich die Beklagte berufe, die Einbeziehung des Arbeitslohnes beider Ehegatten auch dann vor, wenn nur ein Ehegatte sozialversicherungspflichtige Einnahmen erziele bzw. zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehöre. Abschnitt 106 EStR 2001 sei aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung jedoch allenfalls ab dem Jahre 2001, nicht aber schon rückwirkend für das Streitjahr.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, der Vorwegabzug sei nach dem Arbeitslohn beider Ehegatten zu kürzen. Da der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge den Ehegatten gemeinsam zustehe und der Vorwegabzug stets vom vollen Abzugsbetrag in Höhe von 12.000 DM zu kürzen sei, bemesse sich die Höhe des Kürzungsbetrages nach den Einnahmen beider Eheleute. Abschnitt 106 EStR 2001 stelle nur die bisher schon geltende Rechtslage klar.
Darüber hinaus fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Einkommensteuerbescheid sei hinsichtlich der lediglich beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig. Er sei daher zu ändern, sobald der Bundesfinanzhof im Sinne der Kläger entschieden habe.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat bei der Kürzung des Vorwegabzuges zu Unrecht den Arbeitslohn des Ehemannes berücksichtigt.
1. Die Berechnung des Beklagten ist fehlerhaft, soweit er als Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs den zusammengerechneten Arbeitslohn beider Ehegatten zugrunde gelegt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bemisst sich die Bemessungsgrundlage nur nach dem Arbeitslohn der Ehefrau.
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung ist für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich ein Vorwegabzug von 6.000 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 12.000 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Diese Beiträge sind gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Der Beklagte hat den Arbeitslohn der Klägerin zu Recht in die Kürzung des Vorwegabzugs einbezogen. Für sie werden Zukunftsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht, da sie zumindest bis zur Mitte...