vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 24/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen im Rahmen von Pensionsrückstellungen
Leitsatz (redaktionell)
- Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt.
- Die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamts fehlt, wenn es in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.
- Wechselt der Inhaber einer Pensionszusage das Unternehmen und übernimmt das neue Unternehmen die Pensionszusage in vollem Umfang, so ist Schriftform erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Änderbarkeit von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) im Zusammenhang mit der Bildung einer Pensionsrückstellung.
Am Stammkapital der mit notarieller Urkunde im Juni 1976 errichteten A GmbH über zunächst… DM war u.a. X mit…DM beteiligt. Dieser war zugleich auch allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens war die Herstellung und Planung von…sowie die Vertretung und Beratung auf dem Gebiet der.... Spätestens seit 1992 war X, der auch weiterhin als Geschäftsführer tätig war, alleiniger Gesellschafter der A GmbH, deren Stammkapital zwischenzeitlich auf…DM erhöht worden war. Im Herbst 1993 wurde diese GmbH in „Betriebsgesellschaft für…mbH” (im Folgenden: ATB GmbH) umbenannt. Zugleich wurde als Gegenstand des Unternehmens nunmehr „Betrieb und Unterhalt von…sowie Beteiligung an anderen Unternehmen” angegeben.
Mit notarieller Urkunde vom 19. Oktober 1993 gründeten X und Y die Klägerin, die B GmbH (im Folgenden auch als „BTB GmbH” bezeichnet), die später in BTB GmbH umfirmiert wurde. Am Stammkapital dieser GmbH über…DM waren beide Gesellschafter mit 50 v.H. beteiligt. Zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer dieser GmbH wurde der Gesellschafter Y bestellt. Gegenstand der BTB GmbH war nach ihrem Gesellschaftsvertrag die Herstellung, Planung und Vertrieb von maschinentechnischen Anlagen für…Wie sich § 17 des Gesellschaftsvertrages vom 19. Oktober 1993 entnehmen lässt, waren sich die Gesellschafter darüber einig, dass Aufträge im Bereich des…einschließlich der…über den Gesellschafter X oder von diesem beherrschte Firmen an die BTB GmbH zur Abwicklung weitergegeben werden. Ausgenommen hiervon waren die Aufträge, die ausschließlich die…betreffen sowie die bestehenden Wartungsverträge unabhängig von deren Zuordnung. Weiter heißt es, dass der Bereich der…während der Laufzeit dieses Gesellschaftsvertrages und weitere fünf Jahre danach weder durch die BTB GmbH noch den Gesellschafter Y direkt oder indirekt angeboten werde. Im Gegenzug verpflichtete sich der Gesellschafter X, sämtliche Geschäftsbeziehungen im Bereich…über die BTB GmbH abzuwickeln und bezüglich dieser Produkte keine entsprechenden gleichwertigen/gleichartigen Produkte anzubieten.
Der Gesellschafter X wurde von der BTB GmbH/Klägerin zunächst als Prokurist und ab dem 1. Mai 1994 als (alleiniger) Geschäftsführer angestellt.
Mit notariellem „GmbH-Anteilskaufvertrag” vom 18. September 1997 trat der Gesellschafter X seine Geschäftsanteile an der ATB GmbH über…DM sowie…DM an die Klägerin zum 1. Oktober 1997 und gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H.v.…DM ab. Unter dem 5. November 1998 erwarb schließlich Herr Z von der Klägerin die GmbH-Anteile an der ATB GmbH im Wege der Abtretung.
In ihrer für das Streitjahr 1998 eingereichten Körperschaftsteuererklärung gab die Klägerin den von ihr erzielten Steuerbilanzgewinn mit…DM an. Die von ihr zusammen mit der Steuererklärung u.a. vorgelegte Bilanz zum 31.12.1998 nebst entsprechender Kontennachweise zur G.u.V, die neben den Positionen „Geschäftsjahr” auch die für das „Vorjahr” enthielten, wiesen erstmalig für 1998 unter Aktiva Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung i.H.v... DM sowie unter Passiva Pensionsrückstellung mit…DM und schließlich Aufwendungen für Altersversorgung mit…DM aus.
Mit unter dem 8. Februar 2001 ergangenen und gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden wurde die Klägerin zunächst erklärungsgemäß veranlagt bzw. erfolgten erklärungsgemäße Feststellungen. In den Erläuterungen zu diesen Bescheiden wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb von vier Wochen unter anderem eine Kopie des Rückdeckungsversicherungsvertrages sowie eine Kopie der Pensionszusage vorzulegen. Nachdem diese Unterlagen beim beklagten Finanzamt…nicht eingegangen waren, erinnerte dieses mit Schreiben vom 4. April 200...