vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustzuweisung der Genossenschaft zu Lasten des Geschäftsguthabens mindert Eigenheimzulage
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen sind Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage nicht die Anschaffungskosten des Genossenschaftsanteils, sondern die geleistete Einlage.
- Der Begriff der geleisteten Einlage in § 17 Satz 3 EigZulG nimmt Bezug auf den Stand des Geschäftsguthabens des Genossen zum 31.12. des jeweiligen Jahres des Förderzeitraumes.
- Zur Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Satz 3 EigZulG gehören nicht nur sämtliche Geldeinzahlungen des Genossen auf seinen Geschäftsanteil, sondern auch Gewinngutschriften wie Verluste, die vom Geschäftsguthaben abgeschrieben werden.
- Ein zugewiesener Verlustanteil, den die Genossenschaft vom Geschäftsguthaben des Genossen abbucht, mindert daher die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fördergrundbetrags.
Normenkette
EigZulG § 17 S. 3
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie sich die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ermittelt.
Der Kläger trat am…in die Baugenossenschaft…(Genossenschaft) ein und übernahm zwei Geschäftsanteile zu jeweils 10.000 DM. Die Genossenschaft erfüllt die gemäß § 17 Satz 2 EigZulG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage. In § 42 ihrer Satzung heißt es, dass die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen habe, wenn die Genossenschaft einen Bilanzverlust ausweise. Insbesondere müsse die Mitgliederversammlung darüber beschließen, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklagen zu beseitigen sei. ....
Der Kläger zahlte anlässlich seines Beitritts an die Genossenschaft ein einmaliges Eintrittsgeld i.H.v. 200 DM, das die Genossenschaft in ihre Kapitalrücklage einstellte, sowie fortlaufend monatlich 153 DM. Die monatlichen Zahlungen verbuchte die Genossenschaft, wie mit dem Kläger vereinbart, zum überwiegenden Teil auf die Geschäftsanteile des Klägers und behielt den Restbetrag als Entgelt (Agio) für die Stundung der Einzahlungsverpflichtung des Klägers ein.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegenüber dem Kläger, wie von ihm beantragt, Eigenheimzulage für seine Genossenschaftsbeteiligung jährlich fest und berücksichtigte in diesen Bescheiden als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fördergrundbetrags i.S.d. § 17 Satz 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung vom Kläger auf seine Geschäftseinlage geleisteten Einzahlungen. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Anfang November 2003 beschloss die Genossenschaft zu Deckung ihres Bilanzverlustes in ihrer jährlichen Generalversammlung, die Geschäftsanteile ihrer Genossen gemäß § 42 ihrer Satzung mit jeweils 1.525 DM (780 EUR) zu belasten. Die Genossenschaft buchte daraufhin am 4. November 2003 einen Verlustanteil i.H.v. insgesamt 3.051 DM (1.560 EUR) vom Geschäftsguthaben des Klägers ab. Am 31. Dezember 2003 betrug das Geschäftsguthaben des Klägers ...
Der Kläger beantragte daraufhin beim FA, wie in den Vorjahren, die Eigenheimzulage ab 2003 neu festzusetzen. Mit Bescheid vom…setzte das FA gegenüber dem Kläger die Eigenheimzulage ab 2003 gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG neu fest und berücksichtigte dabei als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fördergrundbetrags sein Geschäftsguthaben zum 31. Dezember 2003. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Bei der Berechnung der Eigenheimzulage müsse nicht nur sein Geschäftsguthaben, sondern zusätzlich auch der Verlustanteil berücksichtigt werden, den die Genossenschaft von seinem Geschäftsguthaben abgebucht habe. Nach § 17 Satz 3 EigZulG seien die tatsächlich von ihm geleisteten Einzahlungen als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Der ihm zugewiesene Verlustanteil habe die von ihm geleisteten Einzahlungen nicht gemindert. Mit Einspruchsbescheid vom .... wies das FA den Einspruch gegenüber dem Kläger als unbegründet zurück. Für die Höhe der Eigenheimzulage seien nicht die jährlichen Zahlungen des Klägers, sondern die Höhe der geleisteten Einlage auf die Genossenschaftsbeteiligung maßgebend. Die Verlustverrechnung mit dem Geschäftsguthaben des Klägers führe daher zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fördergrundbetrags sei nach § 17 Satz 3 EigZulG ausdrücklich die geleistete Einlage des Genossen, unabhängig davon, wie die Genossenschaft diese Beträge verwende. Hierfür spreche auch § 4 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Legaldefinition der Einlage enthalte. Einlagen seien demnach nur alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betri...