vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 22/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch Investmentsteuerreform. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 22/23)
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch die Investmentsteuerreform nach § 56 InvStG ist rechtmäßig.
Normenkette
InvStG §§ 16, 56
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte.
Der Kläger erwarb am XX.XX.2015, am XX.XX.2015, am XX.XX.2015 sowie am XX.XX.2016 in Summe 386 Fondsanteile an dem Fonds mit der ISIN … (Fondsanteile) für insgesamt 39.303,64 €. Zum 31. Dezember 2017 betrug der Rücknahmepreis/ Marktpreis für diese Fondanteile 47.258,40 € und lag damit 7.954,76 € über den Anschaffungskosten.
Am XX.XX.2018 veräußert der Kläger die Fondsanteile für insgesamt 39.819,76 €. Für den Verkauf erhob die Depotbank) eine Provisionsgebühr in Höhe von 69,90 €.
Die Bemessungsgrundlage für die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge wurde von der Depotbank ausweislich der eingereichten Steuerbescheinigung wie folgt ermittelt.
Veräußerungsverlust nach Differenzmethode |
-7.508,54 € |
abzgl. 30% Teilfreistellung |
-2.252,57 € |
Veräußerungsergebnis nach Teilfreistellung |
-5.255,97 € |
zzgl. fiktiver Veräußerungsgewinn zum 31. Dezember 2017 |
7.954,76 € |
KapSt-pflichtiger Kapitalertrag |
2.698,79 € |
Bemessungsgrundlage für KapSt |
2.698,79 € |
Die Bank behielt bei der Auszahlung 674,40 € Kapitalertragsteuer und 37,10 € Solidaritätszuschlag ein.
Die Kläger reichten ihre Steuererklärung für das Streitjahr am XX.XX.2019 elektronisch beim Beklagten ein und beantragten in einem Begleitanschreiben eine Reduzierung der Kapitalerträge um 2.253 €, da der tatsächliche Gewinn nach der Differenzmethode lediglich 446,22 € betrage und nicht wie von der Bank ausgewiesen 2.698,79 €. Diese Abweichung zu den Beträgen laut Steuerbescheinigungen trugen die Kläger auch in der Anlage KAP des Klägers ein.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Veranlagung die Kapitalerträge in der von der Depotbank bescheinigten Höhe und veranlagte die Kläger mit Bescheid vom XX.XX2019.
Gegen den Bescheid legten die Kläger unter dem XX.XX.2019 Einspruch ein. Der im Rahmen der Steuererklärung geltend gemachte Korrekturbetrag lasse sich auf eine einzige Wertpapiertransaktion zurückführen. Der Gewinn beim Verkauf der Fondanteile betrage nach der Differenzmethode lediglich 446,22 € und nicht wie ausgewiesen 2.698,79 €. Der ihrer Ansicht nach falsch ausgewiesene Betrag sei durch die einseitige Teilfreistellung in Höhe von 30% nur auf die Kursverluste entstanden. Dies haben den Effekt, dass auf 446,22 € Gewinn 674,70 € Kapitalertragsteuer und 37,10 € Solidaritätsbeitrag (in Summe 711,80 €) abgeführt worden seien. Damit betrage der Steuersatz von 159,50 % und es seien somit höhere Steuern abgezogen worden, als überhaupt Gewinn angefallen sei. Der Steuerabzug sei nicht zu rechtfertigen und wiederspreche wesentlichen Grundsätzen des Steuerrechts und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die korrekte Besteuerung sei auf eine Bemessungsgrundlage von 446,22 € vorzunehmen, so dass sich ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 111,55 € zzgl. 6,13 € Solidaritätsbeitrag ergebe.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2020 als unbegründet zurück.
Der Beklagte führte aus, der von der Bank ermittelte Kapitalertrag in Höhe von 2.698,79 € unterliege zu Recht der Besteuerung. Der Bescheid enthalte keine Rechenfehler. Bei dem teilweise freigestellten Veräußerungsverlust aus dem Verkauf 2018 und dem fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31. Dezember 2017 handle es sich um unabhängig voneinander zu ermittelnde Besteuerungsgrundlagen nach zwei völlig verschiedenen Besteuerungssystemen. Weder könne hinsichtlich der in 2018 erzielten Erträge auf die Freistellung verzichtet werden, noch sei die Teilfreistellung gem. § 20 InvStG auf den fiktiven Veräußerungsgewinn gem. § 56 InvStG anzuwenden. Dass durch die Teilfreistellung des Verlustes hier ein höherer Betrag zu versteuern sei, habe der Gesetzgeber typisierend in Kauf genommen, genauso wie den umgekehrten Fall, dass einem zum 31. Dezember 2017 entstanden Verlust nur anteilige Gewinne im Jahr 2018 gegenüberstehen würden. In diesem Fall könne ein Anleger einen höheren Verlust vortragen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger halten daran fest, dass die Teilfreistellung des im Jahr 2018 angefallenen Buchverlustes i.H.v. 7.508,54 € nach § 20 Abs. 1 InvStG sie in ihren Rechten verletze. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) zu be...