Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig
Erwerb und Veräußerung von Anteilen
Vor dem FG Köln wurde der Fall eines Klägers verhandelt, der vor dem 1.1.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 EUR pro Anteil erworben. Der Kläger veräußerte im Dezember 2018 Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 EUR pro Anteil. In der Bescheinigung der Bank wurden fiktive Anschaffungskosten, ein steuerlich anzusetzender Verlust von 3.845 EUR, sowie ein sog. "fiktiver Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" in der Erträgnisaufstellung (vgl. Übergangsregelung in § 56 Abs. 2 des InvStG) i. H. von 6.090 EUR ausgewiesen.
Fiktive Übergangsgewinne
Für den Saldo von 2.245 EUR wurden vom Finanzamt Steuern von insgesamt 592 EUR angesetzt (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Der Kläger wehrte sich hiergegen und begründete dies damit, die Versteuerung sei verfassungswidrig. Der Kläger gab an, dass nach seinen eigenen Berechnungen er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 EUR erzielt habe, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 EUR. Die Steuerlast würde praktisch den gesamten rechnerischen Veräußerungsgewinn abschöpfen.
Besteuerung war zulässig
Die Klage vor dem FG Köln hatte keinen Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung auch dann rechtmäßig ist, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde. Die Revision ist beim BFH unter Az. VIII R 15/22 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 8.9.2022, 15 K 2594/20, veröffentlicht am 10.11.2022
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