vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [IX B 36/24]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
- Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit früherem Arbeitgeber oder auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber auszuzahlende weitere Abfindung.
- Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 a, § 34 Abs. 1
Streitjahr(e)
2021
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine an den Kläger im Jahr 2021 (Streitjahr) im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung geleistete Abfindungszahlung in Höhe von 109.133,86 € nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist. Im Einzelnen geht es vor allem darum, ob die Abfindungszahlung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, wenn dem Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht auf Rückkehr zu seinem früheren Arbeitgeber bei im Wesentlichen unveränderten Konditionen oder auf Auszahlung einer vom früheren Arbeitgeber zu leistenden weiteren Abfindung zusteht und der Steuerpflichtige sich in Ausübung dieses Wahlrechts für die Auszahlung einer zweiten Abfindung – hier in Höhe von 165.053,34 € – entscheidet.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger stand seit 1984 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y-GmbH. (…) Der Kläger war im Werk N, und zwar im Bereich „A und B“ (AB) eingesetzt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom tt.mm.2015 wurde die AB-Holding-GmbH gegründet. (…) Alleinige Gesellschafterin war die Yz-B.V. mit Sitz in den Niederlanden.
Am tt.mm.2016 wurde (…) die AB-GmbH gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft (…) wurde allein von der Y-GmbH gehalten. (…)
Der Kläger und weitere Beschäftigte der Y-GmbH am Standort N wurden mit Schreiben der Y-GmbH vom tt.mm.2016 „über den geplanten Betriebsteilübergang von der Y-GmbH auf die AB-GmbH“ unterrichtet. Hiernach beabsichtigte die Y-GmbH, den Geschäftsbereich AB der Y-Gruppe rechtlich zu verselbständigen. Zu diesem Zweck werde sie die zum Geschäftsbereich AB im Inland gehörenden wesentlichen Betriebsmittel an die AB-GmbH übertragen. Diese Übertragung führe (auch) am Standort N rechtlich zu einem Betriebsübergang i.S. des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Von diesem Betriebsübergang sei auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen. Das Schreiben vom tt.mm.2016 diene als Unterrichtung i.S. des § 613a Abs. 5 BGB. Der Betriebsübergang sei zum Stichtag 01.08.2016 geplant.
Unter Ziffer IV. des Schreibens vom tt.mm.2016 werden die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs erläutert. Es wird u.a. auf eine von der Y-GmbH, der AB-GmbH und den Arbeitnehmervertretungen am tt.mm.2016 geschlossene Grundsatzvereinbarung hingewiesen. Diese treffe u.a. Regelungen zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf die AB-GmbH. Unter Ziffer IV. 1. d heißt es:
„Die Grundsatzvereinbarung regelt in Abschnitt B unter anderem ein Rückkehrrecht für Arbeitnehmer, die auf die AB-GmbH übergehen für den Fall, dass deren Arbeitsverhältnisse durch die AB-GmbH betriebsbedingt gekündigt werden, zur Y-GmbH. Dieses Rückkehrrecht besteht zeitlich beschränkt für Kündigungen, die während des Veräußerungsverfahrens im Sinne der Grundsatzvereinbarung erklärt werden. (…) Abschnitt C der Grundsatzvereinbarung enthält Regelungen für den Fall einer weiteren teilweisen oder vollständigen Veräußerung des verselbständigten Geschäftsbereichs AB an einen Dritten. Unter ande...