vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [IX B 37/24]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
- Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.02.2024 - 2 K 52/23 - Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit früherem Arbeitgeber
- Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1
Streitjahr(e)
2021
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine an die Klägerin im Jahr 2021 (Streitjahr) im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung geleistete Abfindungszahlung in Höhe von 98.391,96 € nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist. Im Einzelnen geht es vor allem darum, ob die Abfindungszahlung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, wenn die Steuerpflichtige als Arbeitnehmerin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von einem Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber Gebrauch macht, der frühere Arbeitgeber in den ansonsten unveränderten Arbeitsvertrag eintritt und die Steuerpflichtige nach der Rückkehr zunächst rd. 16 Monate lang einem Personalpool zugeordnet ist und dann einen festen Arbeitsplatz erhält.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. (…)
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin stand seit dem tt.mm.1989 in einem Ausbildungsverhältnis und seit dem tt.mm.1991 als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitsverhältnis mit der Y-GmbH. (…) Die Klägerin war im Werk N, und zwar im Bereich „A und B“ (AB) eingesetzt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom tt.mm.2015 wurde die AG-Holding-GmbH (…) gegründet. (…) Alleinige Gesellschafterin war die Yz-B.V. mit Sitz in den Niederlanden.
Am tt.mm.2016 wurde (…) die AG-GmbH gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft (…) wurde allein von der Y-GmbH gehalten. (…)
Die Klägerin und weitere Beschäftigte der Y-GmbH am Standort N wurden mit Schreiben der Y-GmbH vom mm.tt.2016 „über den geplanten Betriebsteilübergang von der Y-GmbH auf die AB-GmbH“ unterrichtet. Hiernach beabsichtigte die Y-GmbH, den Geschäftsbereich AB der Y-Gruppe rechtlich zu verselbständigen. Zu diesem Zweck werde sie die zum Geschäftsbereich AB im Inland gehörenden wesentlichen Betriebsmittel an die AG-GmbH übertragen. Diese Übertragung führe (auch) am Standort N rechtlich zu einem Betriebsübergang i.S. des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Von diesem Betriebsübergang sei auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin betroffen. Das Schreiben vom tt.mm.2016 diene als Unterrichtung i.S. des § 613a Abs. 5 BGB. Der Betriebsübergang sei zum Stichtag 01.08.2016 geplant.
Unter Ziffer IV. des Schreibens vom tt.mm.2016 werden die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs erläutert. Es wird u.a. auf eine von der Y-GmbH, der AG-GmbH und den Arbeitnehmervertretungen am tt.mm.2016 geschlossene Grundsatzvereinbarung hingewiesen. Diese treffe u.a. Regelungen zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf die AG-GmbH. Unter Ziffer IV. 1. d heißt es:
„Die Grundsatzvereinbarung regelt in Abschnitt B unter anderem ein Rückkehrrecht für Arbeitnehmer, die auf die AB-GmbH übergehen für den Fall, dass deren Arbeitsverhältnisse durch die AB-GmbH betriebsbedingt gekündigt werden, zur Y-GmbH. Dieses Rückkehrrecht besteht zeitlich beschränkt für Kündigungen, die während des Veräußerungsverfahrens im Sinne der Grundsatzvereinbarung erklärt werden. (…) Abschnitt C der Grundsatzvereinbarung enthält Regelungen für den Fall einer weiteren teilweisen oder vollständigen Veräußerung des verselbständigten Geschäftsbereichs AB an einen Dritten. Unter anderem ist dort eine Standortregelung für die Standorte N (…) für den Fall einer Veräußerung vorgesehen. Darüber hinaus regelt Abschnitt C der Grundsatzvereinbarung, dass die Y-GmbH Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Fall der Veräußerung auf die Erwerbergesellschaft (voraussichtlich AB-Holding-GmbH) übergeht, für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen nach Veräußerung durch die Erwerber...