Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung.
- Bei einem ledigen Arbeitnehmer ist die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn dieser mit seiner ebenfalls berufstätigen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind hat und beide eine Wohnung zur Familienwohnung bestimmen.
- Ein Familienhaushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG entsteht dadurch, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide berufstätig sind, mit ihrem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen, bzw. wenn den Partnern ein Kind geboren wird, das in die Wohnung mit aufgenommen wird. Für eine solche Beurteilung spricht die verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1; EStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger bezieht als Physiker Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ist seit 1988 bei einem Unternehmen in A beschäftigt. Seit dieser Zeit wohnt er in A, in einer gemieteten Wohnung. Der Kläger ist nicht verheiratet. Er hat jedoch eine Lebensgefährtin, Frau F, die in B wohnte und nichtselbstständig berufstätig war. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes erfolgten wechselseitige Besuche. Am 6. Oktober 1996 wurde die Tochter geboren. Die Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter, Frau F, blieb nach der Geburt weiterhin in B wohnen. Sie nahm nach der Geburt Erziehungsurlaub in Anspruch. Sie beabsichtigte in ihrem alten Beruf nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder tätig zu werden. Im Juli 1997 zog die Lebensgefährtin in eine Wohnung in B. Der Kläger unterstützte die Lebensgefährtin finanziell. Der Urlaub wurde gemeinsam verbracht.
Im Streitjahr 1998 fuhr der Kläger an den Wochenenden regelmäßig zu seiner Tochter und Lebensgefährtin nach B. Im September 1998 bestand für die Lebensgefährtin die Aussicht auf eine andere Position beim bisherigen Arbeitgeber. Diese Position sollte zum Mai 1999 besetzt werden. Der Kläger verlegte deshalb seinen Hauptwohnsitz im Oktober 1998 von A nach B. Er lebte in dieser Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter. Die Wohnung in A hielt er als Zweitwohnung bei. Ein Wechsel des Arbeitgebers erfolgte nicht. Die Lebensgefährtin ist seit Mai 1999 wieder beim früheren Arbeitgeber beruflich tätig, was auch der Grund war, warum der Wohnsitz des Klägers und seiner Lebensgefährtin nicht nach A verlegt wurde.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1998 folgende Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend: Mietzins für zwei Monate (2.034 DM) und Verpflegungsmehraufwendungen (58 Tage x 46 DM = 2.668 DM). Die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung von insgesamt 4.702 DM erkannte der Beklagte wegen fehlender berufliche Veranlassung nicht als Werbungskosten an. Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Gegen den Einspruchsbescheid erhob der Kläger Klage.
Der Kläger trägt vor, die doppelter Haushaltsführung sei beruflich veranlasst gewesen. Berufsbedingt sei ein Umzug sowohl für Frau F nach A als auch für den Kläger nach B ausgeschlossen gewesen. Also bestehe das Erfordernis einer doppelten Haushaltsführung. Der Streitfall sei nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem BFH in seinem Urteil vom 11. Mai 1995 (Az.: IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057) zu Grunde lag. Im Streitfall seien beide Elternteile an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgegangen. Sie hätten jeweils dort gewohnt und eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht, sodass eine doppelter Haushaltsführung aus rein beruflichen Gründen gegeben sei. Der Familienwohnsitz sei dort begründet worden, wo das gemeinsame Kind einen Kindergartenplatz gefunden hätte. Die doppelte Haushaltsführung ergebe sich daraus, dass die Elternteile berufstätig gewesen seien. Die Berufstätigkeit sei lediglich durch Erziehungsurlaub unterbrochen worden. Der Kläger hätte seinen langjährigen Arbeitsplatz in A nicht aufgeben wollen oder können und habe deshalb seine Wohnung in A beibehalten,
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 14. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2000 zu ändern und die Steuer soweit herabzusetzen als sie sich bei Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von 4.702 DM und außergewöhnlichen Belastungen (Unterhaltsaufwendungen gemäß § 1615 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) in Höhe von 6.560,81 DM mindert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach B sei, wie der Kläger selbst dargelegt habe, zur Aufnahme eines Familienhaushalts und somit aus privaten Gründen erfolgt. Folg...