Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 21.03.1995 und Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 01.02.1996 wird die Einkommensteuer 1993 auf 5.021 DM herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der. Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Umstritten sind die Einkünfte der Kläger (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (V + V).
Die Kl. sind Eigentümer eines Wohnhauses in G.. Sie erwarben das Grundstück im Dezember 1983. In mehreren Räumen des Hauses, die heute eine Ferienwohnung darstellen, wohnte damals eine alte Dame, die ein entsprechendes Wohnrecht besaß. Das Haus bot genügend Platz für die Kl. und die alte Dame, so daß beide Parteien getrennt wohnten und wenig Berührungspunkte hatten. 1986 verstarb die Dame. Auch danach bewohnten die Kl. die Räume, die die Dame bewohnt hatte, nicht selbst. Sie bauten diese Räume jedoch ab 1989 in Eigenleistung zu einer Ferienwohnung aus. Dabei hatten sie das Ziel, durch die Vermietung der Ferienwohnung etwas Geld zusätzlich zu verdienen. Dies erschien realistisch, weil in G. ein Feriengebiet ausgewiesen ist und für dieses Feriengebiet viel gemacht werden sollte und auch gemacht worden ist.
Die Gestaltung des Hauses ergibt sich aus der Grundrißskizze, Bl. 6/1989 Einkommensteuerakte. Die Ferienwohnung ist dort rot umrandet. Der rot schraffierte Teil stellt einen Flur dar, der gemäß dem Vortrag der Beteiligten als allgemeine Verkehrsfläche zu werten ist und zu keiner der beiden Wohnungen gehört. Dieser Flur hat an seinen beiden Stirnseiten jeweils eine Tür: Die eine führt ins Freie, die andere zu der Hauptwohnung der Kl.. An der (westlichen) Längsseite besitzt der Flur eine weitere, abschließbare Tür, hinter der die Ferienwohnung liegt. Ferienwohnung und Hauptwohnung sind gegeneinander baulich abgeschlossen. Wegen der äußeren Gestaltung des Hauses wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie eines Werbeprospektes und die Fotoaufnahme (BL. 23, 26 FG-Akte) Bezug genommen. Beide Bilder zeigen die Nordseite des Hauses mit der Ferienwohnung in der Mitte.
Seit 1990 vermieten die KL. die Ferienwohnung an fremde Gäste.
Der Mietpreis betrug 60 DM, ab 1993 65 DM pro Tag. In den einzelnen Jahren ergaben sich folgende Vermietungstage:
1990 |
13 Tage |
1991 |
65 Tage |
1992 |
69 Tage |
1993 |
44 Tage |
1994 |
66 Tage |
1995 |
55 Tage |
1996 |
59 Tage |
1997 |
75 Tage. |
In ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 1989 bis 1993 machten die KL. aus der Ferienwohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung (V+V) geltend. Diese Verluste betrugen 1989 – als noch keine Vermietungseinnahmen anfielen – knapp 5.500 DM, in den Folgejahren zwischen 2.300 und 5.000 DM. Im Jahre 1996 betrug der Verlust nach Angaben der KL. ca. 1.500 DM, 1997 annähernd 0 DM.
In ihrer Steuererklärung 1993 gaben die KL. bei ihren Einkünften aus V+V einerseits Werbungskosten in Höhe von 4.329 DM an. Hierbei handelt es sich um Werbungskosten, die ausschließlich durch die Ferienwohnung entstanden sind. Zusätzlich machten die Kl. weitere Werbungskosten in Höhe von 2.952 DM geltend. Hierbei handelt es sich um denjenigen Anteil an den „allgemeinen Hauskosten”, der auf die Ferienwohnung entfiel.
Während der Beklagte (Finanzamt, FR) diese Aufwendungen grundsätzlich nicht bestreitet, kürzte das FR bei der Einkommensteuerveranlagung die allgemeinen Hauskosten entsprechend der Zeit der tatsächlichen Vermietung und erkannte nur einen Anteil von 361 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V an. Diesen Betrag ermittelte es dadurch, daß es von dem Betrag von 2.952 DM 44/360 nahm. Es ging dabei davon aus, daß diese – grundsätzlich der Ferienwohnung zuzurechnenden – Werbungskosten nur zeitanteilig für den tatsächlichen Vermietungszeitraum steuerlich anerkannt werden könnten und daß diejenigen Zeiten, in denen die Ferienwohnung leer gestanden hatte, als Eigennutzung durch die KL. zu werten seien. Hiergegen richtet sich – nach erfolglosem Vorverfahren – die Klage. Die KL. tragen vor:
Es sei völlig aus der Luft gegriffen, die Zeiten, in denen sie ihre Ferienwohnung nicht vermieten konnten, so zu behandeln, als hätten sie die Wohnung selbst genutzt. Tatsächlich hätten sie die entsprechenden Räume zu keinem Zeitpunkt, weder im Streitjahr noch früher oder später, persönlich genutzt. Hierfür gäbe es keinen Anlaß, denn der übrige Teil des Hauses sei groß genug, um bei Bedarf auch alle Gäste dort unterzubringen. Die Ferienwohnung würde ausschließlich zur Vermietung bereitgehalten und stets abgeschlossen, wenn sie nicht vermietet sei.
Die KL. beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 21.03.1995 und des Einspruchsbescheides vom 01.02.1996 weitere Werbungskosten in Höhe von ...