vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch des Stpfl. auf jederzeitige Rückgabe von Originalbelegen
Leitsatz (redaktionell)
- Es ist nicht rechtswidrig, wenn das FA im Einspruchsverfahren eingereichte Belege behält und erst mit dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens dem Stpfl. zurück gibt.
- Der Stpfl. hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das FA jederzeit die von ihm eingereichten Originalunterlagen zurückgibt. Das gilt insbesondere für die Vorlage von sog. „Urkunden”.
- Die Entscheidung darüber, wie lange die Finanzbehörde eingereichte Unterlagen zur Prüfung behält, liegt in ihrem Ermessen.
Normenkette
AO §§ 90, 92 S. 2 Nr. 3, § 97
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) … verpflichtet ist, vom Kläger eingereichte Belege jederzeit auf Forderung des Klägers hin zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten.
Der Kläger ist durch die Vermietung von Ferienwohnungen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Dem vorliegenden Klageverfahren ging ein Klageverfahren des Klägers gegen die Finanzämter … und … vor dem Niedersächsischen Finanzgericht voraus (Aktenzeichen …), in dem die Beteiligten darum stritten, welches Finanzamt für die Umsatzbesteuerung des Klägers zuständig ist und um den Vorsteuerabzug. Das FA … hatte die vom Kläger in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal … geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht abgezogen und den Einspruch hiergegen zurückgewiesen, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen die Originalbelege hierzu nicht eingereicht habe. In dem Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren zum Aktenzeichen … vom … heißt es u.a.: „Das Gericht wies darauf hin, dass es davon ausgeht, dass das FA … für die Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldung I. Quartal … zuständig sei. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass seitens des Klägers die von ihm geforderten Vorsteuern in Höhe von … € nicht nachgewiesen seien. Das Gericht schlug deshalb aufgrund der vorliegenden Unterlagen vor, dass Vorsteuern in Höhe von … € berücksichtigt werden. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass er Vorsteuern konkret in der Jahreserklärung nachweisen könne. Die Beteiligten erklärten sich hiermit einverstanden.”
Mit Schreiben vom … Juli … reichte der Kläger dem beklagten FA … eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal … ein (erklärt: Umsatz € 5..,.., Umsatzsteuer € 1..,.., abziehbare Vorsteuerbeträge: € 6..,..). In seinem Schreiben an das FA vom … Juli …erklärte er u.a.: „Falls Sie von mir Belege fordern, fordere ich Sie ausdrücklich auf, mir das mitzuteilen.” Mit Schreiben vom … Juli … forderte das FA den Kläger auf, die in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal … geltend gemachten Vorsteuerbeträge durch Vorlage der 10 betragsmäßig höchsten Originalbelege bis zum … August … nachzuweisen.
Noch vor Ablauf der gesetzten Frist erließ das FA … am … Juli … einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das II. Vierteljahr … (angesetzt: Umsatz € 5..,--, Umsatzsteuer € 1..,.., abziehbare Vorsteuerbeträge € 0,00). Ferner setzte es mit Bescheid ebenfalls vom … August … die Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal … (angesetzte Besteuerungsgrundlagen: entsprechend dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom …) fest. Mit Schreiben vom … August … legte der Kläger Einspruch ein. Bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlung für das II. Quartal … machte er geltend, die vom FA gesetzte Frist zur Einreichung der Belege sei noch nicht abgelaufen. Sodann heißt es: „Anstatt der von mir verlangten 10 höchsten Belege reiche ich nunmehr sämtliche Belege zu Ihrer gepfl. Kenntnisnahme ein. … Die von mir geltend gemachte Vorsteuer ist in voller Höhe anzuerkennen und anzurechnen.” Am Ende des Schreibens heißt es: „Ich fordere Sie auf, die Belege nicht zurückzuschicken. Ich fordere Sie auf, mir mitzuteilen, wann ich die Belege dort persönlich abholen kann. Bei Ihnen sind schon nachweislich div. Unterlagen verloren gegangen.” Das FA vermerkte hierzu am … August … u.a.: „Die Belege liegen mittlerweile vor und befinden sich mit dem Einspruch in der Rb-Stelle. Sie erhalten in erheblichem Umfang zerknitterte Kassenbons von diversen Baumärkten und Lebensmitteleinkäufen, Benzinrechnungen, Rechnungen der Lebensgefährtin über die Anmietung von Räumlichkeiten.”
Das FA teilte dem Kläger mit Schreiben vom … August … mit, die geltend gemachten Vorsteuern seien nicht vollständig abzugsfähig. Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen sei es jedoch bereit, einen Betrag von € 1..,.. als Vorsteuerbeträge anzuerkennen. Dabei handele es sich um die Belege, die mit einer ordnungsgemäßen Anschrift versehen seien und aus denen der Verwendungszweck erkennbar sei. Es bitte um Mitteilung, ob der Kläger mit einer Erledigung des Einspruchs in der vorgeschlagenen Form einverstanden sei. Entsprechend setzte das FA mit Bescheid vom … August … die Vollziehung der Umsatzsteuer in Höhe von € … aus.
Mit Schreiben vom … und … August … machte der Kläger ge...