vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 48/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Erstattungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bis zur Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG im Dezember 2010 waren Erstattungszinsen nach § 233a AO nach ständiger BFH-Rechtsprechung als „sonstige Kapitalforderungen jeder Art” i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
  2. Der Gesetzgeber war befugt, mit dem JStG 2010 die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO im Rahmen einer echten Rückwirkung anzuordnen, da hierdurch lediglich eine Gesetzeslage geschaffen wurde, die vor der BFH-Entscheidung VIII R 33/07 (Urteil vom 15.6.2010, BStBl II 2011, 103) gefestigter Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 52a Abs. 8 S. 2; AO § 233a

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.06.2014; Aktenzeichen VIII R 48/11)

BFH (Beschluss vom 24.06.2014; Aktenzeichen VIII R 48/11)

 

Tatbestand

Da der Kläger für das Streitjahr 2004 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte das Finanzamt (FA) mit Einkommensteuerbescheid vom 16.03.2006 die Besteuerungsgrundlagen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 24.10.2006 Klage erhoben. Im Klageverfahren hat er die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nachgereicht. Es blieben insbesondere die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zwischen den Beteiligten streitig.

Das FA führte im Jahre 2010 bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. In Auswertung deren Feststellungen erteilte das FA am 23.06.2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2004. Über die Besteuerungsgrundlagen besteht zwischen den Beteiligten nur noch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen Streit. In dem angefochtenen Bescheid hat das FA die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen auf 78.214 € festgesetzt. Hierin sind 14.485,00 € Zinsen enthalten, die das FA dem Kläger im Jahre 2004 als Erstattungszinsen nach § 233 a der Abgabenordnung (AO) u.a. zur Einkommensteuer 2000 und 2001 gezahlt hat. In dem Betrag von 14.485,00 € sind Zinsen in Höhe von 2.474,00 € (2000) und 255,00 € (2001) enthalten, die der Kläger zuvor seinerseits als Nachzahlungszinsen an das Finanzamt gezahlt hatte.

Der Kläger ist der Auffassung, dass nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH)-Urteils 15.06.2010 (VIII R 33/07) die Erstattungszinsen nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden dürften. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, der mit Gesetz vom 08.12.2010 in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt worden sei und nach § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen anzuwenden sei, sei im Streitfall nicht anzuwenden, weil hierin eine unzulässige Rückwirkung liege.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23.06.2011 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 37.943 € herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass nach der geltenden Gesetzeslage die Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer nach § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Das FA hat grundsätzlich zu Recht die Erstattungszinsen nach § 233 a AO, auch soweit sie auf die Einkommensteuer entfallen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Nach Satz 3 gehören hierzu auch Erstattungszinsen im Sinne des § 233 a AO. Der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 eingefügte Satz 3 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist gem. § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist. Die Gesetzesänderung ist gem. Art. 32 Abs. 1 Jahressteuergesetz 2010 am Tag nach der Verkündung, am 14.12.2010 in Kraft getreten. Diese gesetzliche Neuregelung ist deshalb auch im Streitfall für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Rückwirkungsverbot.

Die am 14.12.2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung soll auf alle noch offenen Verfahren angewendet werden und damit auch auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume, wie im Streitfall auch den Veranlagungszeitraum 2004. Es ist daher eine echte Rückwirkung angeordnet worden. Eine solche liegt vor, wenn die Rechtsfolge eines belastenden Gesetzes schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten soll (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)...

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