rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendiger Inhalt einer Veräußerungsanzeige bei Verkauf an ausländischen Kfz-Käufer
Leitsatz (redaktionell)
- Eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige setzt u. a. die Anschrift des Erwerbers voraus.
- Ist die Anschrift in der Veräußerungsanzeige unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so ist die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und einer „Nichtanzeige” gleichzusetzen.
- Beim Verkauf eines Kfz an einen ausländischen Erwerber, bei dem die Gefahr, dass Name und/oder Anschrift des Erwerbers unleserlich oder falsch geschrieben sind, ungleich größer ist als bei einem inländischen Käufer, gilt eine erhöhte Beweisvorsorge. Dazu gehört u. a., dass der Kl. entweder in der im Kaufvertrag vorgesehenen Zeile die Pass-/Ausweisnummer vermerkt oder sich eine Kopie des Ausweises des Erwerbers fertigt.
- Die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 3 StVZO ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ausschließlich den Veräußerer eines Fahrzeugs trifft, nicht aber den Erwerber.
Normenkette
StVZO § 27 Abs. 3
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein ehemals dem Kläger gehörendes Fahrzeug.
Der Kläger war Halter des in 2002 auf ihn zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...... Für dieses Fahrzeug wurde ihm die Steuervergünstigung nach § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gewährt. Mit Kaufvertrag vom 08.12.2005 veräußerte er das Fahrzeug an ....... Im Kaufvertrag war als Adresse des Käufers ......., ........... angegeben. Der Käufer bestätigte im Kaufvertrag, dass ihm der Kfz-Brief sowie der Kfz-Schein übergeben worden seien und versicherte außerdem, das Kfz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche umzumelden. Der Kläger teilte den Verkauf des Fahrzeugs am 09.01.2006 durch Übersendung des Kaufvertrages dem zuständigen Straßenverkehrsamt mit. Der Beklagte erteilte daraufhin unter dem 19.01.2006 einen so genannten „Endebescheid”, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12.09.2005 bis 08.01.2006 auf 186 EUR festsetzte. Mit Bescheid vom 18.05.2006 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den im Kaufvertrag angegebenen Erwerber unbefristet fest. Nachdem sich dieser Bescheid als unzustellbar erwies, führte der Beklagte eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt in S. durch. Diese ergab, dass der im Kaufvertrag angegebene Erwerber weder unter der angegebenen Anschrift noch in S. selber zu ermitteln war. Das Straßenverkehrsamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, dass das streitige Fahrzeug am 05.04.2006 im Ausland zugelassen worden sei; weitere Daten des im Kaufvertrag angegebenen Erwerbers seien nicht bekannt, die Anschrift des Kfz-Halters könne nicht ermittelt werden. Daraufhin erteilte der Beklagte unter dem 30.05.2006 gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 09.01.2006 bis 04.04.2006 auf 268 EUR festsetzte. In der Anlage zu dem Bescheid teilte es dem Kläger mit, dass das Fahrzeug für ihn weiterhin bis zum 04.04.2006 zum Verkehr zugelassen gewesen sei, da der Erwerber aufgrund der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift nicht habe ermittelt werden können. Der bei der Zulassungsbehörde eingereichte Kaufvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige, die zum Ende der Steuerpflicht führe. Da die Kraftfahrzeugsteuer von demjenigen geschuldet werde, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen sei, sei der Kläger weiterhin Steuerschuldner.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 09.08.2006 als unbegründet zurück. Nach § 27 Abs. 3 StVZO sei der Veräußerer eines Fahrzeugs verpflichtet, der Zulassungsbehörde den Verkauf anzuzeigen. Er habe dabei den Namen und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen und seiner Anzeige eine Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere beizufügen. Sei die Anschrift unvollständig und seien überdies auch die übrigen Angaben offenkundig unzutreffend und könne demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so sei die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und sei einer „Nichtanzeige” gleichzusetzen (FG Köln, Urteil vom 08.02.2000 6 K 5726/95, EFG 2000, 1413). Im Streitfall hätten die Ermittlungen ergeben, dass die im Kaufvertrag angegebene Person weder unter der angegebenen Anschrift noch in S. selbst zu ermitteln gewesen sei. Insoweit fehle es an den tatsächlichen Angaben zum Namen und Anschrift des Erwerbers, sodass der Kaufvertrag vom 08.12.2005 nicht die Voraussetzungen der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige erfülle, die nach Einreichung bei der Zulassungsbehörde zum Ende der Steuerpflicht führe. Demgemäß habe die Steuerpflicht für den Kläger erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs am 05.04.2006 geendet. Die dem...