rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Nachzahlungszinsen bei Verrechungsstundungslage. Erlasses von Zinsen zur Einkommensteuer 1993
Tenor
Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 4. Oktober 1995 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. August 1996 wird der Beklagte verpflichtet, die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1993 zu erlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Erlaß von Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a der Abgabenordnung (AO).
Die Kl. sind Eheleute, die für die Jahre 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit der Einkommensteuererklärung 1993 nahm der Kl. bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem in K. belegenen Grundstück eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes (FörderG) in Höhe von 521.818 DM (50 v.H. der im Jahre 1993 geleisteten Anzahlungen von 1.043.633 DM) in Anspruch. Durch Bescheid vom 27. Dezember 1994 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Steuer erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Mit der am 24. Februar 1995 bei dem FA eingegangenen Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kl. für das Objekt in K. eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 1 FörderG in Höhe von 771.316 DM geltend. Dies entsprach 50 v.H. der Herstellungskosten des Gebäudes (2.042.631 DM) abzüglich der in 1992 geleisteten Anzahlung von 500.000 DM. Auf eine entsprechende Rückfrage des FA teilten die steuerlichen Berater und jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kl., mit Telefax vom 16. Mai 1995 (Bl. 44 und 45 der Einkommensteuerakte zur Steuernummer …) mit, daß die für 1993 berücksichtigte Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FörderG nicht mehr in Anspruch genommen werde. Durch Bescheid vom 26. Juni 1995 setzte das FA die Einkommensteuer 1994 für den Ehemann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest (getrennte Veranlagung). Unter Berücksichtigung einbehaltener Steuerabzugsbeträge ergab sich eine Erstattung in Höhe von 197.161 DM. Der Bescheid wurde in der Folge wiederholt geändert. Schließlich setzte das FA die Steuer durch Bescheid vom 18. September 1995 gegen beide Kl. auf 5.378 DM fest (Zusammenveranlagung). Ebenfalls am 26. Juni 1995 erteilte das FA für 1993 einen geänderten Bescheid, in dem die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FörderG nicht mehr berücksichtigt und die Steuer auf einen höheren Betrag festgesetzt wurde. Die sich hieraus ergebende Nachzahlung von 134.099 DM wurde durch Verrechnung mit dem Guthaben des Kl. aus der Einkommensteuerveranlagung 1994 ausgeglichen. Mit der geänderten Steuerfestsetzung für 1993 setzte das FA auf die Nachforderung von 134.099 DM Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von 1.340 DM fest. Die Einkommensteuer- und Zinsfestsetzung wurde in der Folge wiederholt geändert. Zuletzt wurden die Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid vom 11. Dezember 1995 auf 941 DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29. August 1995 beantragten die Kl., die Zinsen zur Einkommensteuer 1993 aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, daß das Guthaben des Kl. aus der Einkommensteuerveranlagung 1994 höher als die Nachzahlung für 1993 gewesen sei und damit seit Abgabe der Einkommensteuererklärung 1994 im Februar 1995 – also während der gesamten Dauer des Zinslaufs für die Einkommensteuer 1993 – eine Verrechnungs-Stundungslage bestanden habe.
Durch Bescheid vom 4. Oktober 1995 lehnte das FA den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, daß keine sachlichen Billigkeitsgründe für einen Erlaß der festgesetzten Zinsen vorlägen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides sei dem Einspruchsverfahren vorbehalten. Durch einen Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen lasse sich daher ein – unterbliebenes – Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung weder nachholen noch wiederaufrollen. Im übrigen habe die von den Kl. behauptete Verrechnungs-Stundungslage zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da die aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung für 1993 zu leistende Abschlußzahlung erst am 31. Juli 1995 und damit nach Ablauf des Zinszeitraumes im Sinne des § 233 a Abs. 2 AO fällig geworden sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 31. Oktober 1995 wurde von dem FA gemäß Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.V.m. § 387 Abs. 1 AO als Einspruch behandelt und durch Einspruchsbescheid vom 12. August 1996 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kl. ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen. Ergänzend weisen sie darauf hin, daß die Einkommensteuererstattung 1994 auf die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer entfal...