Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietkosten für auswärts studierendes Kind
Leitsatz (redaktionell)
- Kosten eines Mietvertrages, den ein Vater für seinen studierenden Sohn am auswärtigen Studienort abgeschlossen hat, sind keine WK des Sohnes. Vielmehr sind die Kosten dem Vater zuzuordnen, der die Mietzahlungen bestritten hat.
- Die Mietkosten sind dem Sohn auch nicht im Wege eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges als WK zuzurechnen.
- Auf die Frage, ob § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß ist, kommt es daher nicht an.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 5, § 10d Abs. 4
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angefallen ist.
Der Kläger vollendete im Streitjahr 2004 sein 22. Lebensjahr. Nachdem er im Jahre 2002 sein Reifezeugnis erhalten hatte, begann er noch im selben Jahr mit einem (Erst-)Studium zum Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule Gelsenkirchen Standort Recklinghausen. Dazu mietete der Vater des Klägers für seinen Sohn eine Unterkunft in Marl bei Recklinghausen an. Von dieser Unterkunft suchte der Kläger die Fachhochschule auf, an den Wochenenden fuhr er nach J in das Haus seiner Eltern, wo er – eigenen Bekundungen zufolge – einen eigenen Hausstand unterhielt.
Im Streitjahr 2004 dauerte das Studium an. In seiner Einkommensteuererklärung deklarierte der Kläger Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ca. 13.000 €, die sich aus Kosten doppelter Haushaltsführung für die in Marl angemietete Wohnung, unmittelbaren Ausgaben für das Studium sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Praxissemester zusammensetzten. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er in Höhe von 7.732 €. Sie resultierten aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (A…. GmbH) in J. Außerdem verfügte der Kläger über Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 646 €.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß auf 0 € fest. Dabei zog es von den erklärten Einnahmen Werbungskostenpauschbeträge ab und gelangte so zu einem unter dem Grundfreibetrag liegenden Gesamtbetrag der Einkünfte von 6.812 €. Ausbildungskosten erfasste es als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 €. Die Veranlagung ist bestandskräftig.
Im Anschluss an die Veranlagung beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des erklärten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf den 31.12.2004. Diesem Antrag folgte das Finanzamt nicht mit dem Hinweis darauf, dass Aufwendungen für ein Erststudium gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Dementsprechend könne auch keine gesonderte Feststellung der daraus resultierenden Verluste erfolgen.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Werbungskostenüberschuss als Verlust gesondert festzustellen. Er weist zunächst darauf hin, dass seine Aufwendungen für seine Ausbildung zum Wirtschaftsingenieur typische Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine frühere Rechtsauffassung, nach der Fortbildungskosten Werbungskosten seien, Ausbildungskosten als allgemeine Lebensführungskosten aber nicht, inzwischen aufgegeben. Mit seinen beiden Urteilen vom 4. und 17.12.2002 (VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 und VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) stufe der BFH alle Aufwendung für die Ausbildung eines bisher nicht ausgeübten Berufes als Werbungskosten ein. Das gelte auch für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule. Erforderlich sei lediglich ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt werde. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Berufstätigkeit sei nicht erforderlich. Diese Anforderungen seien im Streitfall erfüllt. Soweit der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte Rspr. des BFH mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl 04, 1753) erstmalige Berufsausbildungsaufwendungen und Kosten für ein Erststudium in § 12 Nr. 5 EStG den nichtabzugsfähigen Lebensführungsaufwendungen zugeordnet habe und derartige Kosten lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs in Höhe von 4.000 € steuermindernd berücksichtige, handele es sich bei dieser Regelung inhaltlich um ein Nichtanwendungsgesetz. Die Neuregelung sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Nettoprinzip und gegen Art. 3 GG. Da das am 21.07.2004 verkündete Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten sei, liege zudem eine verfassungswidrige Rückwirkung vor.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07.11.2005 und des Einspruchsbescheides vom 13.12.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Verlust bei den Einkünften aus nichtselbst...