Leitsatz
Kosten eines Mietvertrags, den der Vater für seinen studierenden Sohn am auswärtigen Studienort abgeschlossen hat, sind keine Werbungskosten des Sohnes. Der Vater hat mit den Mietzahlungen eine eigene Schuld beglichen.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erhielt 2002 sein Reifezeugnis. Noch im selben Jahr begann er an einer Fachhochschule ein Erststudium zum Wirtschaftsingenieur. Dazu mietete der Vater des Steuerpflichtigen für seinen Sohn in der Nähe der Fachhochschule eine Unterkunft an. 2004 dauerte das Studium an. Der Steuerpflichtige beantragte die gesonderte Feststellung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auf den 31.12.2004 (§ 10d Abs. 4 EStG). Dabei hat er u. a. die Kosten für Miete einschließlich Nebenkosten der Unterkunft in Höhe von 4.030,67 EUR als Werbungskosten deklariert. Das Finanzamt hat die gesonderte Verlustfeststellung abgelehnt.
Entscheidung
Das FG gibt dem Finanzamt Recht. Die Miet- und Mietnebenkostenzahlungen sind nicht dem Sohn als dessen Werbungskosten zuzurechnen, sodass sich kein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen ergibt. Ausgaben eines Dritten können zwar im Fall der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein. Als abgekürzter Zahlungsweg wird dabei die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm dem Geldbetrag unmittelbar zu geben. Hier liegt kein abgekürzter Zahlungsweg vor. Der Vater des Steuerpflichtigen hat mit den Mietzahlungen eine eigene Schuld beglichen, weil er Vertragspartner des Vermieters und aus dem Mietvertrag selber zur Mietzahlung verpflichtet war.
Hinweis
Der BFH hat zwar die Grundsätze des abgekürzten Zahlungswegs auf den sog. abgekürzten Vertragsweg ausgedehnt. Diese Ausdehnung ist jedoch nach Meinung des BFH nicht auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, insbesondere nicht auf Verträge auf Nutzungsüberlassungen wie Mietzahlungen eines Vaters für den Sohn zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung. Die Mietzahlungen können daher dem Sohn auch nicht unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten zugerechnet werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2009, 1 K 405/05