rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns bei verdeckter Einlage
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds ist außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG; § 8 Abs. 1 und 2 InvStG).
- Die Rspr. des BFH zu § 40a KAGG ist auf die Anwendung des § 8 InvStG übertragbar. Dies folgt aus dem Transparenzprinzip, das eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene des Anlegers im Vergleich zu einer Direktanlage vermeiden möchte. Sowohl § 40a KAGG als auch § 8 InvStG sind Ausdruck des Transparenzprinzips und entspr. auszulegen.
- Die Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns widerspricht gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften in 2001 zurückzuführen ist (Anschluss an EuGH Urt. v. 22.1.2009 - "Steko Industriemontage” RS C-377/07, BStBl II 2011, 95).
- Der nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigende negative Aktiengewinn ist nicht mit den in 2001 durch den Spezialfonds realisierten Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an KapG zu saldieren.
- Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterliegen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.
Normenkette
GewStG 2002 § 8 Nr. 5; InvStG § 8 Abs. 1-2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 3; EG Art. 56
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung einer nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung im Sinne des § 8 b Abs. 3 S. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob von der Regelung des § 8 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, 2676, 2724) auch verdeckte Einlagen von Investmentanteilen erfasst werden. Streitig ist ebenfalls die Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen nach § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zum Gewinn aus Gewerbebetrieb, soweit diese nach § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8 b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind. Darüber hinaus streiten die Beteiligten im Rahmen der Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Januar 2009 (C-377/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 95, „Steko Industriemontage”) über die Saldierung von Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen mit im Jahre 2001 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
[…]
Die Klägerin hielt im Streitjahr Investmentanteile an insgesamt vier von der A Kapitalanlagegesellschaft mbH verwalteten Spezial-Sondervermögen, sprich an dem AB-Fonds, dem AD-Fonds, dem AM-Fonds sowie dem AN-Fonds. Das Vermögen der Fonds enthielt unter anderem Aktien diverser Aktiengesellschaften. Die Beteiligungen der Fonds an den Aktiengesellschaften waren dabei jeweils geringer als 10 vom Hundert des jeweiligen Nennkapitals. Im Streitjahr beliefen sich die auf die Investmentanteile ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge der Klägerin auf insgesamt 12.466.761,18 EUR. In dieser Summe waren Erträge i.S. des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2.800.235,92 EUR enthalten, die gemäß § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8 b KStG im Ergebnis zu 95 vom Hundert körperschaftsteuerbefreit waren (2.660.224,00 EUR).
Die Klägerin übertrug mit Wirkung zum xx.xx 2004 ihre gesamten Investmentanteile (2.766.246) an dem AD-Fonds (Wertpapierkennnummer 511866, ISIN DE0005118665) ohne Gegenleistung auf die x gesellschaft mit beschränkter Haftung (mbH), an der die Klägerin zu 100 vom Hundert beteiligt war, als Zuzahlung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches unter Aufdeckung der in diesen enthaltenen stillen Reserven.
Die Anteile an dem Fonds waren zu diesem Zeitpunkt im Anlagevermögen der Klägerin mit einem Buchwert in Höhe von 268.613.926,48 EUR erfasst. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keine Teilwertabschreibungen auf die Investmentanteile an dem Fonds vorgenommen. In ihrer Steuerbilanz hatte die Klägerin im Zusammenhang mit den Investmentanteilen an dem ARSD-Fonds aktive Ausgleichsposten für die erfolgten Gewinnthesaurierungen des Fonds in Höhe von insgesamt 15.096.277,07 EUR gebildet. Der Teilwert der Anteile betrug am Übertragungsstichtag ausweislich der Vermögensaufstellung des Fonds 278.063.640,64 EUR. Das Vermögen des Fonds setzte sich zu 18,02 vom Hundert aus Aktien, zu 80,53 vom Hundert aus Rentenpapieren und zu 1,45 vom Hundert aus anderen Vermögensgegenständen zusammen. Das Vermögen des Fonds war ausweislich eines Schreibens de...