rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Für Schenkungssteuer ist Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung maßgebend
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuer entsteht bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Das bedeutet, dass eine vom tatsächlichen Vollzug abweichende Vor- oder Rückdatierung des Vertrages hinsichtlich des Ausführungszeitpunktes keine Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung hat.
- Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist im Schenkungsteuerrecht nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 184
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu besteuern ist.
Der Kläger hat mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom XX. September 2001 mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die X Kapitalanlagen GbR (GbR), gegründet. An dieser war er zu 100 v.H., seine Ehefrau zu 0 v.H. beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von Kapitalanlagen. Nach § 3 Abs. 3 des oben genannten Vertrages scheidet die Ehefrau des Klägers ohne Gegenleistung als Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer besonderen Erklärung und/oder eines weiteren Gesellschafterbeschlusses bedarf, sobald ein weiterer Gesellschafter eintritt. Nach § 11 Abs. 1 des Vertrages bedarf jede Verfügung eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil zu ihrer Wirksamkeit des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen bedarf es der Zustimmung jedoch nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf einen anderen Gesellschafter oder auf leibliche Abkömmlinge von Gesellschaftern überträgt. Nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages tritt der Erwerber eines Gesellschaftsanteiles oder eines Teils davon, erst dann in die Rechtsstellung eines Gesellschafters der Gesellschaft ein, wenn er dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag zugestimmt hat. Nach § 20 Abs. 3 des Vertrages bedürfen alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Zum XX. September 2001 24:00 Uhr wurden vom Kläger in die Gesellschaft diverse Wertpapiere eingebracht. Deren Wert betrug von der Fondsverwaltung F. DM xx.xxx.xxx und von der Fondsverwaltung V DM x.xxx.xxx.
Ursprünglich war eine notarielle Beurkundung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der o.g. GbR auf die drei Kinder am Folgetag 2001 vorgesehen. Der Termin musste kurzfristig verlegt werden. Der Kläger und seine drei Kinder haben jedoch an diesem Tag eine Übertragung von Gesellschaftsanteil i.H.v. jeweils 16/100 mündlich vereinbart.
Mit notariellem Vertrag vom x. Oktober 2001 übertrug der Kläger jeweils 16/100stel seines Gesellschaftsanteiles betreffend das Depot bei F. an jedes seiner drei Kinder. Bei diesem Vertrag waren neben dem Kläger auch zwei der Beschenkten anwesend. Der Wert der Wertpapiere betrug an diesem Tag € xx.xxx.xxx. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom y. Oktober 2001 übertrug der Kläger weitere 16/100stel seines Gesellschaftsanteils, soweit er die Fondsanteile V betrifft, an jedes seiner Kinder. Anwesend war neben dem Kläger nur ein Kind. Hinsichtlich des Wertes der Wertpapiere an diesem Stichtag, soweit sie von der Übertragung betroffen sind, haben sich die Beteiligten auf einen Betrag von € xxxx geeinigt. Die Genehmigungserklärung vom an beiden Terminen nicht anwesenden Beschenkten hinsichtlich beider Verträge wurde am xx. November 2001 notariell beglaubigt. Das Wertpapierdepot F. betrug zu diesem Zeitpunkt € xxxx, der Wert der Papiere bei V € XXXX.
Gemäß Ziff. 3 der o.g. Schenkungsverträge sollten die Gesellschaftsanteile mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum xx. September 2001 an die drei Söhne übergehen. Beurkundet wurde das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages sowie die Annahme dieses Vertrages und die Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag der X Kapitalanlagen GbR von den anwesenden Personen. Der Kläger hat für seine abwesenden Kinder als Vertreter gehandelt.
Der Kläger reichte Schenkungsteuererklärungen mit Werten zum xx. September 2001 ein. Der Beklagte legte in seinen Schenkungsteuerbescheiden den xx. November 2001 zugrunde. Mangels Angabe von Kurswerten zu diesem Stichtag wurde der Wert mit geschätzt. Der Einspruch gegen den letzten Schenkungsteueränderungsbescheid vom 4. Juni 2004 wurde mit Einspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger macht geltend, dass die Schenkungen bereits am xx. September 2001 mündlich durchgeführt worden seien. Die notariellen Beurkundungen vollzögen diese nur noch einmal nach. Auch seien die zivilrechtlichen Verträge bereits am x. bzw. y. Oktober zustande gekommen, da sie sowohl ein Angebot wie auch eine Annahme des Angebot...