Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung inländischer Arbeitnehmer eines unter zypriotischer Flagge fahrenden vercharterten Seeschiffes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gehälter und Löhne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern nur in diesem Staat (= Wohnsitzstaat) besteuert werden. Nur wenn die Arbeit im anderen Staat (hier: Zypern) ausgeübt wird, gilt etwas anderes.
  2. Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, können gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Als Unternehmen iS. dieser Regelung kommt nur eines in Betracht, dass selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt.
  3. Ein etwaiger Widerspruch zum Flaggenrecht, insbesondere die Praxis, Schiffe in Bareboatcharter nach § 7 Abs. 1 FlaggenrechtsG auszuflaggen, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des Unternehmensbegriffes, weil das DBA-Zypern keinen Bezug zum Flaggenrecht herstellt.
 

Normenkette

DBA CYP Art. 15

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2001; Aktenzeichen I R 55/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die dem Kläger im Streitjahr ausgezahlte Heuer im Inland der Besteuerung unterwerfen durfte.

Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten FA zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger als Chief Engineer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war vom 03.01. bis 07.09.1989 auf dem unter zypriotischer Flagge fahrenden Schiff MT "B tätig (siehe hierzu die Bescheinigung auf Blatt 1 der ESt-Akte 1989). Eigentümer des Schiffes ist die Partenreederei MT "B..." mit Sitz in H... . Diese bedient sich zur Erledigung ihrer Geschäfte der als Korrespondentreeder tätigen ... mit Sitz in H... . Im Streitjahr hatte die Eigentümerin das Schiff an die B... N... Ltd. mit Sitz in L..., Zypern, für zwei Jahre in Bareboat verchartert. Die B... N... hat die fälligen Bareboatcharterraten an die Eigentümerin des Schiffes überwiesen.

Die B... N... wiederum hatte das Schiff für zwei Jahre in Zeitcharter an die Eigentümerin weiter verchartert. Die Partenreederei hat die fälligen Zeitcharteraten an die B... N... überwiesen. Die Kosten für das Schiff wurden wie folgt getragen: Der Bareboatcharterer trug sämtliche Betriebs- und Wartungskosten einschl. der Steuern, die Eigentümerin und Zeitcharterin trug die Kosten, die mit der Durchführung der Reise zu tun hatten (Hafen-, Lade-, Lösch-, Treibstoffkosten).

Die B... N... hatte mit der I... M... Ltd. auf Zypern einen sogenannten Crewingkontrakt geschlossen, wonach die letztgenannte Firma als Arbeitnehmerverleiherin die Besatzung stellte. Von der I... M... Ltd. erhielt der Kläger im Streitjahr seinen Lohn (vgl. insoweit die Bescheinigung der I... M... Ltd., Blatt 27 FG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Zahlungsflusses wird auf das Schreiben der Korrespondentreederei vom 05.05.1997 einschl. der Anlagen (vgl. Blatt 89 - 112 FG-Akte) verwiesen.

Das FA erfasste die dem Kläger im Streitjahr ausgezahlten Heuern bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Besteuerung im Inland verstoße gegen Treu und Glauben. Bei der sogenannten Bareboatcharter wisse der deutsche Seemann zumeist gar nicht, dass der deutsche Eigner gegenüber dem ausländischen Charterer als Befrachter auftrete.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es verwies auf Art. 15 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Zypern (DBA-Zypern), wonach Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Staat zu besteuern sind, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Im vorliegenden Fall befinde sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens im Inland. Denn das FA H...-S... habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Partenreederei M... "B..." Eigentümerin des gleichnamigen Schiffes sei und ihre Geschäftsleitung in H... habe. Der Gewinn aus der Seeschifffahrt sei mittelbar um die Heuer gemindert worden (Abzug durch Zeitchartermiete). Die Besteuerung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da das FA zu keinem Zeitpunkt dem Kläger gegenüber die Auffassung vertreten habe, die hier streitigen Einkünfte seien steuerfrei. Soweit das FA in der Vergangenheit die Einkünfte des Klägers steuerfrei belassen habe, sei diese Handhabung unzutreffend gewesen. Die Korrektur einer sich als unzutreffend herausstellenden steuerlichen Behandlung für die Zukunft beinhalte keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Da die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden sei (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -), habe sie nicht nur das Recht, sondern im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerun...

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