Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
3.6.1 Vermächtnisnießbrauch
Für den Vermächtnisnießbrauch gelten die Ausführungen zum unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch entsprechend. Dabei ist auch der Vermächtnisnehmer nicht berechtigt, die AfA für das vom Erblasser hinterlassene Gebäude in Anspruch zu nehmen.
3.6.2 Zugewendetes dingliches Wohnrecht
Ein Grundstück kann auch in der Weise belastet werden, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet wird. Bei einem zugewendeten dinglichen Wohnrecht sind die für einen Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden. Zu beachten ist, dass der Eigentümer auch hier AfA und sonstige Aufwendungen nur abziehen darf, soweit das Wohnrecht entgeltlich bestellt worden ist. Ob ein unentgeltlich, entgeltlich und teilentgeltlich zugewendetes dingliches Wohnrecht vorliegt, ist wie bei der Nießbrauchsbestellung anhand der vereinbarten Gegenleistung zu beantworten.
Übertragung eines Grundstücks mit Bebauungsverpflichtung
Die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, stellt keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft dar.
3.6.3 Zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht
Die Zuwendung eines obligatorischen Nutzungsrechts ist folgendermaßen steuerlich zu beurteilen:
Behandlung beim Nutzenden
Der Nutzungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks zu versteuern. Im Gegenzug darf er die vertraglich übernommenen und von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten abziehen. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Tz. 3.4 entsprechend. Besteht bereits ein Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer, sind dem Nutzungsberechtigten die Einnahmen nur dann zuzurechnen, wenn er durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in die Vermieterstellung eintritt.
Behandlung beim Eigentümer
Der Eigentümer hat das für die Einräumung des Nutzungsrechts gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Zuwendungsnießbrauch unter Tz. 3.5 entsprechend.
Nutzt der Berechtigte eine ihm überlassene Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, darf der Eigentümer AfA auf das Gebäude und andere Aufwendungen nicht in Anspruch nehmen, soweit sie auf den Gebäudeteil entfallen, auf den sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen.