FinMin Thüringen, Erlaß v. 22.5.2020, S 2244/S 3745/S 4445
Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf dem Gebiet |
der Grunderwerbsteuer, |
der Erbschaftsteuer, |
der Schenkungsteuer |
und der Ertragsteuern |
Stand: Mai 2020
Abkürzungsverzeichnis
Vorbemerkungen
Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
Geschlechterspezifische Bezeichnungen werden aus Vereinfachungsgründen lediglich in der männlichen Form verwendet.
Das Merkblatt steht als PDF-Datei zum Download auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums unter www.finanzamt.thueringen.de > Service > Steuern Aktuell zur Verfügung.
Teil A Grunderwerbsteuer
1. Maßgebende Vorschriften
Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:
2. Zuständiges Finanzamt
2.1 Die Anzeigen sind grundsätzlich an das Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk das Grundstück/der wertvollste Teil des Grundstücks liegt (§ 18 Absatz 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 GrEStG).
Für den Bereich des Freistaates Thüringen ist für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer das Finanzamt Suhl für alle Finanzämter Thüringens zuständig (§ 6c Thüringer Finanzamts- Zuständigkeitsverordnung).
Anschrift: |
Finanzamt Suhl |
|
Karl-Liebknecht-Straße 4 |
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98527 Suhl |
2.2 Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de > Service > Behördenwegweiser > Finanzamtsuche zur Verfügung.
Darüber hinaus steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis – nach Bundesländern sortiert – unter www.bzst.de >Service >Behördenwegweiser > Finanzverwaltung der Länder zur Verfügung.
2.3 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt (Belegenheitsfinanzamt) zu richten, d.h. an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1 GrEStG),
2.3.1 Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Bundesländer oder werden in einem Rechtsvorgang mehrere, in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegende Grundstücke zu einem Gesamt(kauf)preis veräußert, so werden die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Absatz 2 GrEStG durch das Finanzamt (Feststellungsfinanzamt) gesondert festgestellt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt.
2.3.2 Die Besteuerungsgrundlagen werden gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 GrEStG gesondert festgestellt
- bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, sowie
- in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet,
wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird.
2.3.3 Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach § 17 Absatz 2 GrEStG (siehe Tz. 2.3.1) zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Absatz 3 Satz 2 GrEStG).
2.3.4 Die Anzeige ist dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt zu übersenden.
2.3.5 Eine gesonderte Feststellung findet z. B. nicht statt, wenn in einem Tauschvertrag Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken wechselseitig übertragen werden. Der Vorgang ist jedem beteiligten Finanzamt anzuzeigen.
3. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge
3.1 Die Notare haben dem zuständigen Finanzamt – schriftlich nach bundeseinheitlichen Vordruck (sog. Veräußerungsanzeige) – alle unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Grundstück betreffenden Rechtsvorgänge anzuzeigen, die sie beurkunden oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, insbesondere
3.1.1 Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (z.B. Tauschverträge, Übergabeverträge, Einbringungsverträge, Auseinandersetzungsverträge, Schen...