Leitsatz
Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitions-zulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800,00 DM nicht übersteigen.
Normenkette
InvZulG 1993 § 1 , § 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 , § 5 Abs. 1 Nr. 3 , EStG § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 , § 18
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Ärztin mit Praxis im Förder-gebiet, erwarb im Jahr 1995 einen Notfallkoffer, der mit Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät, Katheter sowie weiteren bei der ärztlichen Erstversorgung verwendeten Materialien ausgestattet war. Die Anschaffungskosten betrugen zusammen 1421 DM netto. Die Klägerin begehrte hierfür nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1993 vergeblich Investitionszulage. Klage und Revi-sion blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, der Koffer und sein Inhalt stellten jeweils geringwertige Wirtschaftsgüter dar, für die eine Investitionszulage nicht gewährt werden könne. Es fehle an einer technischen Abgestimmtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Hinweis
Der im Investitionszulagenrecht verwendete Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts ist gleichbedeutend wie in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach liegen bei mehreren Gegenständen, die zu einer Sachgesamtheit zusammengefasst sind, regelmäßig selbstständige Wirtschaftsgüter vor, es sei denn sie seien einer selbstständigen Nutzung nicht fähig.
Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn die einzelnen Gegenstände so aufeinander abgestimmt sind, dass ihnen schon aus rein technischen (oder wirtschaftlichen/betrieblichen) Gründen einzeln keine Nutzbarkeit zukommt. Nach Auffassung des BFH reicht eine größen- und formbedingte Normierung für eine technische Abgestimmtheit nicht aus.
Demgemäß hat er den einzelnen Gegenständen eines Notfallkoffers nicht schon deshalb eine selbstständige Nutzbarkeit abgesprochen, weil sie in Form und Gestaltung auf die geringen Abmessungen des Notfallkoffers zugeschnitten waren. Zwar seien die einzelnen Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt zusammengestellt worden, bei Hausbesuchen im Notfall die ärztliche Tätigkeit zu unterstützen. Gleichwohl könne jedes der enthaltenen Wirtschaftsgüter separat genutzt, einzeln ersetzt und auch entfernt werden, ohne dass man dem entfernten Wirtschaftsgut oder den verbleibenden Wirtschaftsgütern die weitere Nutzbarkeit absprechen könne. Zudem würden regelmäßig im Notfall nicht alle Wirtschaftsgüter gleichzeitig und zusammen genutzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.9.2000, III R 71/97